BGH, BESCHLUSS vom 3.8.2016,
Az. XII ZB 487/15
BGB §§ 140, 985, 1361 b, 1568 a; FamFG §§ 200, 201 a) Während der Trennungszeit ist der auf § 985 BGB gestützte Antrag eines Ehegatten gegen den anderen auf Fierausgabe der Ehewohnung unzulässig (im Anschluss an BGHZ 67, 217 = NJW 1977, 43 und BGHZ 71, 216 = FamRZ 1978, 496).
BGH, BESCHLUSS vom 3.8.2016,
Az. XII ZB 487/15
10 a) Wie der Bundesgerichtshof bereits unter Geltung der früheren Hausratsverordnung entschieden hat, ist während des Scheidungsverfahrens die auf § 985 BGB gestützte Klage eines Ehegatten gegen den anderen auf Herausgabe der Ehewohnung unzulässig (BGHZ 67, 217 = NJW 1977, 43 und BGHZ 71, 216 = FamRZ 1978, 496).
BGH, URTEIL vom 4.1.2013,
Az. IX ZR 218/11
Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens stand dem Herausgabeanspruch der Beklagten aus § 985 BGB der Anspruch auf Übereignung gemäß § 433 Abs. 1 BGB entgegen (§ 986 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 2. März 1984 - V ZR 102/83, BGHZ 90, 269, 270).
BGH, URTEIL vom 5.10.2012,
Az. V ZR 234/11
Ob dem Verband infolge der Kündigung ein Herausgabe- (§ 985 BGB) und / oder ein Räumungsanspruch (§ 1004 BGB) zusteht, bedarf der Klärung erst in einem eventuell zur Durchsetzung der Ansprüche zu führenden Rechtsstreit; ein unangefochtener Beschluss über eine Kündigung oder deren Genehmigung entfaltet keine Bindungswirkung für die Vorfrage, ob die Kündigung wirksam ist (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juni 2002 - VZB 39/01, BGHZ 151, 164, 171 f.).
VGH München, Beschluss vom 1.10.2012,
Az. 8 ZB 12.116
Der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB, der für den Anspruch auf Beendigung einer Besitzstörung gegen den Straßenbaulastträger entsprechend gilt (vgl. BayVGH vom 12.1.2010 BayVBl 2010, 509/510), beschränkt sich auch in den Fällen einer Überbauung darauf, dass der Überbauende den Besitz an den überbauten Flächen aufgibt und dem Eigentümer den unmittelbaren Besitz an den auf seinem Grundstück befindlichen Bauteilen überlässt (vgl. BGH vom 28.1.2011 NJW 2011, 1069/1071; Bassenge in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Aufl. 2012, RdNr. 8 zu § 985).
VGH München, Beschluss vom 1.10.2012,
Az. 8 ZB 12.116
Eine über die Übertragung des Besitzes hinausgehende Entfernung der von der Beklagten errichteten Randsteine oder Pflasterung ist nicht Inhalt des Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB, sondern des öffentlichrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs (vgl. BGH vom 28.1.2011 NJW 2011, 1069/1071).
VGH München, Beschluss vom 1.10.2012,
Az. 8 ZB 12.116
19 Im Übrigen würde ein Herausgabeanspruch der Klägerin nach § 985 BGB aus vorstehenden Erwägungen nach § 275 Abs. 2 BGB scheitern, da die Bestimmung auch für diesen Anspruch gilt (vgl. BGH vom 23.10.2009 NJW-RR 2010, 315).
OLG München, Beschluss vom 1.1.2012,
Az. 34 Wx 6/12
Ebenso wie das Ziel einer Herausgabeklage nach § 985 BGB nicht die Feststellung der Vorfrage, wer Eigentümer ist, zu dem Gegenstand hat, so geht es auch bei der Grundbuchberichtigungsklage aus § 894 BGB nicht um die Feststellung eines dinglichen Rechts am Grundstück, sondern darum, dem Berechtigten die dem Besitz bei beweglichen Sachen entsprechende und in erster Linie als Rechtsscheinträger und Publizitätsmerkmal des Veräußerungstatbestands dienende Buchposition wieder zu verschaffen (BGH NJW-RR 2002, 516/517; ebenso NJW 2008, 1397/1398; Kohler in Bauer/von Oefele GBO, 2. Aufl. § 22 Rn. 173; Meikel/Böttcher § 22 Rn. 116; Zöller/Vollkommer ZPO 29. Aufl. vor § 322 Rn. 36).
BGH, URTEIL vom 5.0.2011,
Az. V ZR 147/10
18 Dem Eigentümer verbleiben auch nach der Verjährung des Beseiti- gungsanspruchs der nicht der Verjährung unterliegende Anspruch auf Herausgabe nach § 985 BGB und die Ansprüche auf die durch den Nachbarn auf Grund des Überbaus gezogenen Nutzungen nach §§ 987, 988 BGB (Senat, Urteil vom 30. April 1958 - V ZR 215/56, BGHZ 27, 204, 209).
LG Köln, Urteil vom 3.10.2009,
Az. 4 O 79/09
Im Rahmen des § 985 BGB trägt der Anspruchsteller die Beweislast dafür, dass der Anspruchsgegner im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage im Besitz der Mietsache gewesen ist (BGH Urteil vom 12.05.1982, Az. VIII ZR 132/81).
BGH, URTEIL vom 4.5.2008,
Az. IX ZR 84/07
12 4. Letztlich kann die Frage einer Erledigung aber auf sich beruhen, weil das gegen den Beklagten gerichtete Herausgabeverlagen (§§ 985, 546 BGB) von Anfang an unbegründet war (BGHZ 106, 359, 367).
AG Essen, Urteil vom 5.7.2007,
Az. 20 C 229/06
27Allerdings folgt dieser Anspruch nicht aus § 985 BGB, da den Beklagten selbst nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 02, 1050; NJW RR 86, 282; ebenso Prütting/Englert, § 986 BGB, Randnummer 6), der das erkennende Gericht folgt, das Zurückbehaltungsrecht ein Recht zu dem Besitz gemäß § 986 BGB gewährt.
BGH, URTEIL vom 4.2.2007,
Az. IX ZR 261/03
Eine Einschränkung erfährt die Differenztheorie nach der Rechtsprechung insoweit, als der Gläubiger, der Schadensersatz wegen Nichterfüllung begehrt, hierdurch nicht gehindert wird, die bereits übergebene, aber noch nicht übereignete Kaufsache auf Grund seines Eigentums herauszuverlangen (§ 985 BGB), weil mit dem Erfüllungsanspruch auch das Recht des Schuldners zu dem Besitz der Sache (§ 986 BGB) entfallen ist; er muss sich dann freilich den Wert der Sache auf den Schadensersatzanspruch anrechnen lassen (BGHZ 87, 156, 158 f).
AG Bonn, Urteil vom 4.6.2006,
Az. 3 C 91/06
Macht ein Eigentümer gegen den unmittelbaren Alleinbesitzer von beweglichen Sachen ein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB geltend, so gehört es zur Pflicht des Besitzers, die Sachen grundsätzlich dort, wo sie sich befinden, zur Abholung durch den Eigentümer bereitzustellen (vgl. BGH NJW 1998, Seite 3264).
BGH, Urteil vom 3.9.1994,
Az. XII ZR 53/93
Im Konkurs des Mieters sind sowohl der Eigentumsherausgabeanspruch des Vermieters (§ 985 BGB) als auch dessen schuldrechtlicher Rückgabeanspruch nach Beendigung des Mietverhältnisses (§ 556 Abs. 1 BGB) im Wege der Aussonderung nach § 43 KO gegen den Konkursverwalter geltend zu machen (vgl. BGHZ 72, 263, 265; Kuhn/Uhlenbruck, KO 10. Aufl. § 43 Rdn. 49, 61; Hess/Kropshofer, KO 4. Aufl. § 43 Rdn. 4, 124) .
BGH, URTEIL vom 4.5.1989,
Az. I ZR 135/87
Der Kläger kann die Herausgabe der beiden Aquarelle sowohl aus seinem Eigentum (§ 985 BGB) als auch aus dem als Werkvertrag zu beurteilenden Gutachterauftrag (vgl. BGHZ 67, 1, 4), der eine Geschäftsbesorgung zu dem Gegenstand hat (§§ 675, 667 BGB), verlangen.
BGH, BESCHLUSS vom 3.4.1985,
Az. IVb ARZ 5/85
Das gilt jedenfalls, soweit der Kläger die Herausgabe der Schränke unter Berufung auf sein (Allein-)Eigentum gemäß § 985 BGB verlangt (vgl. auch BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 89/75 - FamRZ 1976, 691).
BGH, URTEIL vom 5.2.1983,
Az. V ZR 168/81
gehindert wird, die bereits übergebene, aber noch nicht übereignete - bewegliche oder unbewegliche - Sache aufgrund seines Eigentums herauszuverlangen (§ 985 BGB), weil mit dem Erfüllungsanspruch auch das Recht des Schuldners zu dem Besitz der Sache (§ 986 BGB) entfallen ist (RGZ 141, 259, 261; RG JW 1932, 1205; BGH Urteil vom 8. Februar 1966 V ZR 131/63, WM 1966, 575, 576)5 er muß sich dann freilich den Wert des Grundstücks auf den Schadensersatzanspruch an rechnen lassen (RGZ 141, 259, 26l5 144, 62, 65; Senatsurteil vom 11. Februar 1983, V ZR 191/81).
BGH, URTEIL vom 5.2.1981,
Az. V ZR 46/80
Der Kläger verlangt vom Beklagten in zulässiger Weise aufgrund seines Eigentums (§ 985 BGB) nach dem Erlöschen seiner Übereignungspflicht (§ 326 BGB; BGHZ 20, 338; RGZ 141, 259, 261) Herausgabe des Grundstücks und berechnet seinen Schaden konkret auf der Grundlage eines sogenannten Deckungsverkaufs.
BGH, URTEIL vom 5.3.1980,
Az. V ZR 16/79
Im Ausgangspunkt zutreffend ist die Ansicht des Berufungsgerichts, daß auch dingliche Ansprüche, wie der hier nach § 985 BGB gegebene Herausgabeanspruch des Eigentümers, dem Verbot mißbräuchlicher Rechtsausübung unterliegen (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 184 und vom 27. Januar I960, V ZR 148/58, NJW I960, 673).
BGH, URTEIL vom 3.6.1971,
Az. VIII ZR 228/69
Auch wenn der Beklagte zeitweilig der Klägerin gegenüber berechtigter Besitzer war, ist er jetzt, wo er die Sachen gemäß § 985 BGB an sie herausgeben muß, nicht gehindert , für die ganze Zeit seines Besitzes Verwendungsersatz zu beanspruchen (BGHZ 34, 122, 131 f).
BGH, vom 3.4.1964,
Az. VIII ZR 56/63
Gegenüber einem Herausgabeanspruch aus § 985 BGB schließt aber § 556 Abs. 2 BGB ein Zurückbehaltungsrecht nicht aus (BGH, Urt. vom 9- März I960 - V ZR 168/58 = LM BGB § 556 Nr. 1).
BGH, Urteil vom 2.10.1959,
Az. V ZR 103/56
4 Klagebegehrens an, wie sie sich aus dem zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, Was der Kläger hier verlangt, stellt sich aber nach seiner tatsächlichen Begründung als Folge eines nach bürgerlichem Recht zu beurteilenden Sachverhalts dar* Der Herausgabe* und Bäumungsanspruch beruht auf § 985 BGB, der Beseitigungsanspruch * einschließlich des Begehrens nach Einebnung der Baustellen und Beschaffung der Abbruchserlaubnis - auf § 1004 BGB* Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Beklagte in den Vorinstanzen aus der ihrer Meinung nach fortbestehenden öffentlich-rechtlichen Grundstücksbeorderung ein Hecht zura Besitz (§ 986 BGB) sowie eine Pflicht des Klägers zur Duldung der Eigentumsstörung (§ 1004 Abs. 2 BGB) herzuleiten versucht hat, - und zwar um so weniger, als der Kläger nicht etwa die Gültigkeit der früheren Beorderung in Abrede stellt, sondern lediglich den Standpunkt vertritt, sie habe mit dem Aufhören des Kriegszustandes ihr Ende gefunden; der Streit hierüber betraf eine bloße Vorfrage, über die das ordentliche Gericht in eigener Zuständigkeit zu befinden hat (EG2 102, 246, 250; BGH DM GVG § 13 Nr. 16; BGHZ 15, 268, 270; NJW 1956, 17 Nr. 2; ürteile des erkennenden Senats vom 18. September 1957,