BGH, URTEIL vom 5.0.1965,
Az. V ZR 49/63
/ Besitzerwerb im Sinne des § 968 BGB gleichgestellt werden (BGHZ 32, 76, 94 f).
BGH, URTEIL vom 5.0.1965,
Az. V ZR 49/63
Es bedarf keiner Prüfung, ob der Vertrag daneben auch deshalb keine Wirksamkeit entfaltet und in alle Zukunft nicht mehr entfalten kann, weil der Kläger nicht auf sein Vorkaufsrecht zu verzichten bereit ist« Zu billigen ist auch die weitere Folgerung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte von dem Zeitpunkt ab, in welchem die Geschäftsgrundlage für den Vertrag vom 3« März 1956 weggefallen ist, als ein Besitzer gilt, der in diesem Zeitpunkt den Besitz unentgeltlich erworben hat (BGHZ 32, 76, 94 f) und daher gemäß § 968 BGB zur Zahlung einer Entschädigung für die Nutzung der Wohnung bis zu ihrer Räumung verpflichtet worden ist.