VG Ansbach, Urteil vom 3.5.2014,
Az. 11 K 14.00611
Wer Gegenstände zur Abholung bereitstellt, wird nämlich regelmäßig jegliches Interesse an ihnen verloren haben und dessen Wille geht nur dahin, dass diese fortgeschafft werden und ihn nicht mehr belasten (LG Ravensburg, U. v. 3.7.1987 - 3 S 121/87 - juris, BeckOK § 959 BGB Rn. 2).
VG Ansbach, Urteil vom 3.5.2014,
Az. 11 K 14.00407
Wer Gegenstände zur Abholung bereitstellt, wird nämlich regelmäßig jegliches Interesse an ihnen verloren haben und dessen Wille geht nur dahin, dass diese fortgeschafft werden und ihn nicht mehr belasten (LG Ravensburg, U. v. 3.7.1987 - 3 S 121/87 - juris, BeckOK § 959 BGB Rn. 2).
VG Ansbach, Urteil vom 3.5.2014,
Az. 11 K 14.00612
Wer Gegenstände zur Abholung bereitstellt, wird nämlich regelmäßig jegliches Interesse an ihnen verloren haben und dessen Wille geht nur dahin, dass diese fortgeschafft werden und ihn nicht mehr belasten (LG Ravensburg, U. v. 3.7.1987 - 3 S 121/87 - juris, BeckOK § 959 BGB Rn. 2).
VG Ansbach, Urteil vom 3.2.2014,
Az. 11 K 13.01592
Wer Gegenstände zur Abholung bereitstellt, wird nämlich regelmäßig jegliches Interesse an ihnen verloren haben und dessen Wille geht nur dahin, dass diese fortgeschafft werden und ihn nicht mehr belasten (LG Ravensburg, U. v. 3.7.1987 - 3 S 121/87 - juris, BeckOK § 959 BGB Rn. 2).
VG Ansbach, Urteil vom 3.2.2014,
Az. 11 K 13.01604
Wer Gegenstände zur Abholung bereitstellt, wird nämlich regelmäßig jegliches Interesse an ihnen verloren haben und dessen Wille geht nur dahin, dass diese fortgeschafft werden und ihn nicht mehr belasten (LG Ravensburg, U.v.3.7.1987 - 3 S 121/87 - juris, BeckOK § 959 BGB Rn. 2).
VG Ansbach, Urteil vom 3.7.2013,
Az. 11 K 12.02212
Wer Gegenstände zur Abholung bereitstellt, wird nämlich regelmäßig jegliches Interesse an ihnen verloren haben und dessen Wille geht nur dahin, dass diese fortgeschafft werden und ihn nicht mehr belasten (LG Ravensburg, U. v. 3.7.1987 - 3 S 121/87 - juris, BeckOK § 959 BGB Rn. 2).
VG Ansbach, Urteil vom 3.6.2013,
Az. 11 K 13.00617
Wer Gegenstände zur Abholung bereitstellt, wird nämlich regelmäßig jegliches Interesse an ihnen verloren haben und dessen Wille geht nur dahin, dass diese fortgeschafft werden und ihn nicht mehr belasten (LG Ravensburg, U. v. 3.7. 1987 - 3 S 121/87 - juris, BeckOK § 959 BGB Rn. 2).
VG Ansbach, Urteil vom 2.2.2013,
Az. 11 K 13.01608
Wer Gegenstände zur Abholung bereitstellt, wird nämlich regelmäßig jegliches Interesse an ihnen verloren haben und dessen Wille geht nur dahin, dass diese fortgeschafft werden und ihn nicht mehr belasten (LG Ravensburg, U.v.3.7.1987 – 3 S 121/87 – juris, BeckOK § 959 BGB Rn. 2).
VG Ansbach, Urteil vom 3.0.2013,
Az. 11 K 12.01000
Wer Gegenstände zur Abholung bereitstellt, wird nämlich regelmäßig jegliches Interesse an ihnen verloren haben und dessen Wille geht nur dahin, dass diese fortgeschafft werden und ihn nicht mehr belasten (LG Ravensburg vom 3.7.1987, zitiert nach juris, BeckOK § 959 BGB RdNr. 2).
BGH, URTEIL vom 2.6.1992,
Az. V ZR 268/05
-12- 21 (b) Richtete sich die Aufgabe des Gebäudeeigentums nach Mobiliarsachenrecht, war sie nur durch Dereliktion nach Maßgabe von § 959 BGB oder durch Wiederherstellung des Bestandsverbunds mit dem Grundstück zu erreichen, die entsprechend § 929 Satz 2 BGB möglich ist (Senat, BGHZ 23, 57, 59 f.; 165, 184, 188).