Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.
BGH, URTEIL vom 5.10.2011,
Az. V ZR 231/10
Für die Wesentlichkeit eines Bestandteils ist nach § 93 BGB auch entscheidend, ob die Restsache nach der Abtrennung des Bestandteils noch in der bisherigen Weise benutzt werden kann, sei es auch erst, nachdem sie zu diesem Zweck wieder mit anderen Sachen verbunden wird (BGH, Urteile vom 8. Oktober 1955 - IV ZR 116/55, BGHZ 18, 226, 229; vom 3. März 1956 - IV ZR 301/55, BGHZ 20, 154, 156 und vom 27. Juni 1973 -VII ZR 201/72, BGHZ 61, 80, 81).
BGH, URTEIL vom 5.1.2008,
Az. V ZR 222/06
13 b) In dem Fall des sogenannten Eigengrenzüberbaus erhält nach der Senatsrechtsprechung der in § 93 BGB geregelte Grundsatz des einheitlichen Eigentums an einer Sache den Vorrang gegenüber der in § 94 Abs. 1 BGB vorgesehenen Bindung des Eigentums an einem Gebäude an das Grundstückseigentum; überschreitet der Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke mit dem Bau auf einem dieser Grundstücke die Grenze zu dem anderen, wird der hinüber gebaute Gebäudeteil nicht Bestandteil des überbauten Grundstücks, sondern das Gebäude bildet, wenn es ein einheitliches Ganzes darstellt, einen wesentlichen Bestandteil desjenigen Grundstücks, von dem aus übergebaut wurde (Senat, BGHZ 102, 311, 314; Urt. v. 12. Oktober 2001, V ZR 268/00, WM 2002, 603, 604; Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 96/03, WM 2004, 1340).
BGH, URTEIL vom 5.5.1975,
Az. V ZR 206/74
12 stellten Grundsatzes (BGHZ 27, 204 wie schon zitiert), daß für jede der verschiedenen Fallmöglichkeiten gesondert geprüft werden muß, auf welche Weise der jeweilige Konflikt zwischen den einander widerstreitenden Gesetzesbestimmungen und Interessen der Beteiligten ergebnismäßig am angemessensten gelöst wird, muß auch hier der Zweckgedanke der ÜberbauvorSchriften, wirtschaftliche Werte möglichst zu erhalten (BGHZ 53, 5, 11), als maßgebend angesehen werden und somit ebenfalls dazu führen, dem in § 93 BGB zu dem Ausdruck gekommenen Gesichtspunkt der natürlich-wirtschaftlichen Einheit von Gebäuden den Vorzug zu geben vor der durch § 94 Abs, 1 BGB bestimmten Zuordnung nach der GrundStücksabgrenzung.
BGH, Urteil vom 3.4.1962,
Az. V ZB 214/60
-lo- in seinem Wesen verändert worden wäre oder die Trennung unverhältnismäßig hoho Kosten verursacht hätte, daß ; also diese Teile etwa wesentliche Bestandteile des belasteten Grundstücks (§§ 93, 94 BGB) gewesen wären (vgl. RG WamRspr 1930 Nr. 49; JW 1928, 5615 OLG 28, 18).