§ 898 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3: Sachenrecht
Abschnitt 2: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
§ 898
BGB
Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche
Die in den §§
894
bis
896
bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.
§ 897 BGB
§ 899 BGB