Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten
Ein Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht dadurch, dass der Eigentümer des Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstück erwirbt.
OLG München, Beschluss vom 3.4.2012,
Az. 34 Wx 448/11
Dafür spricht schon § 889 BGB, während die Bestimmung des § 873 BGB mit dem darin aufgestellten Erfordernis einer Einigung von zwei Personen dem nicht widerspricht, weil sie nur den Rechtserwerb gegen den Willen der anderen Person ausschließen will (vgl. BGH NJW 2011, 3517).
OLG München, Beschluss vom 2.8.2011,
Az. 34 Wx 241/11
Zwar erlischt es grundsätzlich nicht bereits durch Konsolidation (§ 889 BGB; vgl. BayObLG MittBayNot 1983, 229), so etwa wenn der Vorkaufsberechtigte das Grundstück auf anderem Weg als gerade durch einen Kauf erworben hätte.