BGH, URTEIL vom 1.5.1971,
Az. I ZR 116/69
Da zwischen der Klägerin und den Sachleistern schuldrechtliche Beziehungen, welche die Klägerin zu dem Besitz berechtigten, nicht bestanden haben und die Klägerin den Sachleistern als Eigentümern gegenüber nicht zu dem Besitz berechtigt war, konnte sie Herausgabe an sich erst verlangen, wenn entweder der Eigentumsvorbehalt erloschen und daher der mittelbare Besitz der Sachleister beendigt gewesen wäre (vgl. BGHZ 28, 28) oder wenn sich die Sachleister mit einer Herausgabe der Kopien an die Klägerin einverstanden erklärt hätten, indem sie ihre der Beklagten gegenüber bestehenden Herausgabeansprüche und damit den mittelbaren Besitz (vgl. § 870 BGB) auf die Klägerin übertragen hätten.