Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnis zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.
BGH, Urteil vom 5.6.2000,
Az. V ZR 435/98
Auch wenn man mit der Revision von einem unmittelbaren Teilmitbesitz an der vorhandenen Anlage ausginge, fände ein Besitzschutz nicht statt, weil es sich hier um die Grenzen des dem einzelnen Mitbesitzer zustehenden Gebrauchs handelt (§ 866 BGB; vgl. auch BGHZ 29, 372, 377).
BGH, URTEIL vom 2.2.1974,
Az. VI ZR 103/72
a) Allerdings schließt § 866 BGB die Regeln des eigentlichen Besitzschutzes (§§ 858 ff BGB) zwischen Mitbesitzern aus, soweit es sich um die Grenzen des dem Einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt (vgl. BGHZ 29, 372, 377).