BGH, URTEIL vom 5.5.1978,
Az. V ZR 73/77
Auch aus vom Erblasser abgeleitetem Besitzrecht (§ 857 BGB) konnten die Kläger nach Ansicht des Berufungsgerichts keine Besitzschutzansprüche herleiten, da § 857 BGB den Besitz nur 'vergeistigt', d.h. ohne SachherrSchaft, übergehen lasse und der Besitz an den Nachlaßgegenständen in der Person desjenigen Miterben verfestigt werde, der die tatsächliche Sachherrschaft über den Nachlaß ergreife und unter Ausschluß der übrigen Miterben ausübe (Hinweis auf OLG Celle, NdsRpfl 1949, 199).