Erlangt jemand durch eine von ihm begangene unerlaubte Handlung eine Forderung gegen den Verletzten, so kann der Verletzte die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Aufhebung der Forderung verjährt ist.
BGH, URTEIL vom 4.2.1972,
Az. III ZR 212/69
Dieser Schadensersatzanspruch richtete sich gegen die Klägerin, ginge darauf, von der eingegangenen Verbindlichkeit befreit zu werden, und gäbe der getäuschten Beklagten die Befugnis, die Leistung zu verweigern; diese Rechte könnte sie, wie der Bestimmung des § 853 BGB zu entnehmen ist, auch noch nach Ablauf der Anfechtungsfrist des § 124 BGB geltend machen (BGHZ 42, 37, 42 mit Zitaten; BGH NJW 1962, 1196, 1198 und NJW 1969, 604).