Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person
Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.
BGH, URTEIL vom 4.8.2013,
Az. III ZR 374/12
15 Der Erwerbsschaden im Sinne von § 842 BGB umfasst alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, die der Verletzte erleidet, weil und soweit er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht verwerten kann, die also der Mangel der vollen Einsatzfähigkeit seiner Person mit sich bringt (BGH, Urteile vom 25. Juni 2013 aaO Rn. 13; vom 20. März 1984 - VI ZR 14/82, BGHZ 90, 334, 336 f und vom 8. April 2008 - VI ZR 49/07, BGHZ 176, 109 Rn. 9).
BGH, URTEIL vom 2.1.1986,
Az. VI ZR 297/85
für die Inanspruchnahme des Schädigers oder - wie hier -seines Haftpflichtversicherers auf ausgefallene Rentenversicherungsbeiträge durch den SVT ist vielmehr, daß dem Versicherten gegen den Schädiger ein Anspruch auf Ausgleich dieses Beitragsdefizits als Erwerbs- oder Fortkommensschaden (§§ 842, 843 BGB; § 11 StVG) erwachsen ist (vgl. Senatsurteil vom 15. April 1986 - BGHZ 97, 330, 333).
BGH, URTEIL vom 4.1.1973,
Az. VI ZR 15/72
Überdies ist aber anerkannt, daß die dort im Besonderen genannten Nachteile nicht die einzigen vermögensrechtlichen Schäden sind, die als Folgen einer Körperverletzung ersatzfähig sein können (vgl. §§ 249, 252 BGB, BGHZ 26 , 69 , 77; 27, 137, 142; Soergel/ Zeuner An. 1 zu § 842 BGB).
BGH, URTEIL vom 1.8.1972,
Az. III ZR 97/70
Soweit auch bei einer rein familienrechtlichen Wertung des Vertrages die zugesagte fortlaufende Gewinnbeteiligung als 'Äquivalent' oder 'Lohn' der von der Klägerin eingebrachten Arbeitskraft aufzufassen wäre, bestehen keine Bedenken, diese Beteiligung als ein Entgelt für 'tatsächliche Arbeitsleistung' (vgl. BGHZ 54, 45, 51) anzusehen, und ihr Ausbleiben wegen Wegfalls der Arbeitsfähigkeit unter dem Gesichtspunkt erlittener Nachteile für den Erwerb (§ 842 BGB) zu entschädigen (vgl. Staudinger/Schäfer, BGB, 10./II.
BGH, URTEIL vom 2.0.1972,
Az. VI ZR 75/71
§ 842 BGB (= §§ 11, io Abs. 1 StVG) stellt klar, daß der Verletzte damit auch Anspruch auf Ersatz des Schadens hat, der aus der Minderung oder Aufhebung seiner Erwerbstätigkeit entsteht (BGHZ 27, 127, 143; RGZ 141, 169,
BGH, URTEIL vom 0.6.1969,
Az. VI ZR 128/74
Wie schon ausgeführt, hat der erkennende Senat deshalb die Arbeitgeberanteile zur sozialen Kranken- und Rentenversicherung als Erwerb des Arbeitnehmers i.S. von § 842 BGB angesehen, weil diese ausschließlich dem Arbeitnehmer zugute kommen und erst zusammen mit den von diesem zu tragenden Anteilen ihm den Schutz an Sozialversicherung verschaffen, den er durch seine Arbeit 'verdient' (BGHZ 43 378 ff).