Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters als rechtsfähig anerkannt, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden.
BGH, URTEIL vom 2.8.1970,
Az. VI ZR 270/69
~ 9 - hat es ala '^merkwürdig 'bezeichnet, daß der Schraerzens-geldanspruch dann dem Verletzten genommen und kraft § 1542 RVQ dem Sozialversicherungsträger übertragen werde, wenn der Verletzte den Schädiger auf Zahlung des Schmerzensgeldes {an ihn !) verklage, ihn als® rechthängig mache (§ 84? Abs» 1 Satz 2 BGB), Zudem leidet die Bezugnahme auf die §§ 400, 412 BGB daran, daß jedenfalls das Pfändungsverbot des § 850 h Abs, 1 Nr» 1 und 2 von den SondervorSchriften des in § 1542 RVO usw» angeordneten Rechtsübergangs durchbrochen ist (vgl, BGHZ 13, 360, 370; 35, 317, 327).