Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechts ein Gebäude oder ein anderes Werk, so trifft ihn anstelle des Besitzers des Grundstücks die im § 836 bestimmte Verantwortlichkeit.
BGH, URTEIL vom 2.2.1977,
Az. VI ZR 64/76
Das verkennt auch das Berufungsgericht nicht, meint aber (unter Bezugnahme auf KG NJW 1971, 661; wohl ebenso Wussow UHR 12. Aufl. Tz. 201; dagegen aber schon Müller-Hannemann MDR 1975, 796), die Anwendung des § 837 BGB setze voraus, daß in erster Linie der Eigenbesitzer des Werkes befugt und in der Lage sei, die für die Gefahrloshaltung des Werkes geboten® Maßnahmen zu treffen, was indes im Verhältnis zwischen der beklagten Kirchengemeinde als Eigenbe-sitzerin des Friedhofes und den Nutzungsberechtigten der einzelnen Grabstellen nicht der Fall sei; auch die Kirchengemeinde übe neben den Nutzungsberechtigten die tatsächliche Herrschaft und damit den Besitz an den Grabsteinen aus.