Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet. Mit der Aushändigung erwirbt er das Eigentum an der Urkunde, auch wenn der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt ist.
BGH, BESCHLUSS vom 4.3.2016,
Az. VII ZB 14/15
BGB § 797 Der Gläubiger eines Titels, nach dem der Schuldner gemäß § 797 BGB nur gegen Aushändigung einer Inhaberschuldverschreibung zur Leistung verpflichtet ist, muss für den Erlass eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses dem Vollstreckungsgericht die Schuldverschreibungen und Zinsscheine im Original vorlegen, auch wenn sich diese in einer Sammelverwahrung befinden (Fortführung von BGH, Beschluss vom 8. Juli 2008 - VII ZB 64/07, BGHZ 177, 178).
BGH, BESCHLUSS vom 2.8.2009,
Az. XI ZR 381/08
Das Berufungsgericht hat zwar nicht erkannt, dass bei Globalurkunden der Anspruch des Schuldners aus § 797 BGB im Urteilstenor dahin umzusetzen ist, dass dieser 'gegen Mitteilung der Zahlung an seine Depotbank zwecks Ausbuchung der Inhaberschuldverschreibung aus seinem Depot in Höhe der Zahlung' zu verurteilen ist (vgl. BGHZ 160, 121, 124; 177, 178, Tz. 12).