§ 785 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 23: Anweisung
§ 785
BGB
Aushändigung der Anweisung
Der Angewiesene ist nur gegen Aushändigung der Anweisung zur Leistung verpflichtet.
§ 784 BGB
§ 786 BGB