Wird ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis auf Grund einer Abrechnung oder im Wege des Vergleichs erteilt, so ist die Beobachtung der in den §§ 780, 781 vorgeschriebenen schriftlichen Form nicht erforderlich.
BGH, BESCHLUSS vom 2.5.2013,
Az. XI ZR 210/12
8 2. Das Berufungsgericht, das zu einem vorbehaltlos wirksamen (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1960 - VII ZR 216/59, VersR 1960, 1036, 1038; Wagner in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 355 Rn. 40) abstrakten Saldoanerkenntnis für eine spätere Rechnungsperiode keine Feststellungen getroffen hat, hat indessen bei seiner Entscheidung der Frage, ob der Beklagte dem von ihm jedenfalls anlässlich des Gesprächs am 7. April 2009 (§ 782 BGB) zu dem Jahresende 2008 erklärten Saldoanerkenntnis als einem Aktivposten des kausalen Saldos zu dem 11. September 2009 die Einrede der Bereicherung nach § 821 BGB entgegensetzen könne, den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
BGH, URTEIL vom 5.5.2012,
Az. V ZR 171/11
24 (2) Aus der bestätigenden und rechtsverstärkenden Wirkung, die der Beschluss über die Jahresabrechnung nach der Rechtsprechung des Senats hinsichtlich offener Vorschussforderungen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 30. November 1995 -VZB 16/95, BGHZ 131, 228, 231 f.; Beschluss vom 23. September 1999 - VZB 17/99, BGHZ 142, 290, 296; Urteil vom 4. Dezember 2009 - VZR 44/09, NJW 2010, 2127, 2128 Rn. 13), folgt kein zusätzlicher Schuldgrund in Form eines Schuldanerkenntnisses oder eines Abrechnungsvertrages entsprechend § 782 BGB.