Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.
BGH, URTEIL vom 3.2.2015,
Az. XII ZR 160/12
Da die Regelung des § 748 BGB jedoch abbedungen werden kann (vgl. BGH Urteil vom 25. Mai 1992 - II ZR 232/91 - NJW 1992, 2282), wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob die Parteien eine (konkludente) Vereinbarung über einen Ausschluss der Erstattung der allein von der Klägerin steuerlich geltend gemachten Zinszahlungen getroffen haben.
BGH, URTEIL vom 5.10.2007,
Az. V ZR 208/06
Wie § 748 BGB (dazu BGH, Urt. v. 28. November 1974, II ZR 38/73, WM 1975, 196, 197; RGZ 109, 167, 171; MünchKomm-BGB/Schmidt, 4. Aufl., § 748 Rdn. 11; Staudinger/Langhein, BGB [Bearb. 2002] § 748 Rdn. 20) bestimmt sie nicht nur einen Verteilungsmaßstab, sondern gewährt einen Ersatzanspruch.
BGH, URTEIL vom 3.9.1991,
Az. XII ZR 2/90
c) Macht ein Mitglied einer Bruchteilsgemeinschaft derartige wertsteigernde Aufwendungen im Einverständnis mit dem anderen Teilhaber, so entspricht es im Zweifel dem Willen der Beteiligten, daß der Teilhaber, der die Aufwendungen zugunsten der Gemeinschaft macht, gegen den anderen Teilhaber einen anteiligen Erstattungsanspruch wie im Falle des § 748 BGB hat (BGH Urteil vom 28. November 1974 - II ZR 38/73 - WM 1975, 196, 197; zustimmend MünchKomm/K.
BGH, URTEIL vom 3.9.1990,
Az. XII ZR 34/89
Jedenfalls ist Verjährung nicht eingetreten, weil der Anspruch auf Ausgleich entsprechend den Gemeinschaftsanteilen (§ 748 BGB) ebenso wie derjenige auf Ausgleich unter Gesamtschuldnern (§ 426 BGB; dazu BGHZ 58, 216, 218 m.w.N.) selbständig ist und mangels anderweitiger Regelung der 30jährigen Verjährung unterliegt (im Ergebnis ebenso zur Verjährung von Ansprüchen