Verbleibt nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und der Rückerstattung der Einlagen ein Überschuss, so gebührt er den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn.
LG Essen, Urteil vom 4.7.2005,
Az. 18 O 18/05
Da die Gesellschaft aufgelöst wird, setzt die Geltendmachung eines Auszahlungsanspruchs im Hinblick auf § 734 BGB zunächst die Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz voraus (BGH NJW 1980, 1628 (1628); NJW 1995, 188; Sprau, in: Palandt, Kommentar zu dem BGB, 63. Aufl., 2004, § 730 Rn. 5).