BGH, URTEIL vom 1.9.2006,
Az. II ZR 162/05
Soweit darüber hinaus die Auffassung vertreten wird, das endgültige Scheitern der Gesellschaftsgründung führe schon kraft Gesetzes entsprechend § 726 Alt. 2 BGB zur Auflösung der Vor-Gesellschaft (Röhricht in Groß-komm.z.AktG 4. Aufl. §36 Rdn. 116; Schmidt-Leithoff aaO §11 Rdn. 66; K. Schmidt in Großkomm.z.AktG aaO § 41 Rdn. 123), mag dem für den exemplarisch genannten Fall rechtskräftiger Ablehnung des Eintragungsantrags zuzustimmen sein, während aber ansonsten der Zeitpunkt der Auflösung infolge eines 'Scheiterns' der Gründung für die Gesellschaftsorgane schwer zu beurteilen ist und deshalb der Fixierung durch eine Kündigung (oder durch einen Auflösungsbeschluss) bedarf, wenn der betreffende Gesellschafter nicht Gefahr laufen will, durch eine Fortführung der Geschäfte der Vor-Gesellschaft in eine unbeschränkte Außenhaftung nach personengesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu geraten (vgl. BGHZ 152, 290).
BGH, URTEIL vom 1.6.1993,
Az. TI ZR 203/92
Ist die Gesellschaft inzwischen (z.B. nach § 726 BGB) aufgelöst, sind zudem die sich bei der Auseinandersetzung nach § 730 BGB ergebenden Besonderheiten zu beachten, wobei dann, wenn keine Gesellschaftsverbindlichkeiten mehr vorhanden sein sollten und der Ersatzanspruch gegen den Beklagten der einzige verbliebene Vermögensgegenstand der Gesellschaft wäre, auch eine unmittelbare Geltendmachung durch die Klägerin in Betracht käme (vgl. BGHZ 10, 91, 102; MünchKomm-Ulmer, BGB,