Ein Gesellschafter hat bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
BGH, URTEIL vom 2.8.2013,
Az. II ZR 391/12
Der Umstand, dass der Gesellschafter sich durch die schadensbegründende Handlung zugleich selbst geschädigt hat, reicht zu dem Nachweis der nicht auf den konkreten Schädigungsfall, sondern auf das generelle Verhalten des Schädigers in dem entsprechenden Pflichtenkreis abstellenden Entlastungsvoraussetzungen des § 708 BGB nicht aus (Bestätigung von BGH, Urteil vom 26. Juni 1989 - II ZR 128/88, WM 1989, 1850 ff.).
BGH, URTEIL vom 2.8.2013,
Az. II ZR 391/12
12 a) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob - anders als das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Entscheidung des erkennenden Senats vom 15. Oktober 2007 (II ZR 136/06, ZIP 2007, 2313 Rn. 25; siehe aber auch BGH, Urteil vom 26. Juni 1989 - II ZR 128/88, WM 1989, 1850, 1852) angenommen hat - der Haftungsmaßstab des § 708 BGB in Fällen wie dem vorliegenden gar keine Anwendung findet, wie die Revision in Übereinstimmung mit Teilen der Literatur meint (vgl. die Darstellung des Meinungsstandes bei Staudin-ger/Habermeier, BGB, 2003, §708 Rn. 12 ff. sowie Andreas Bergmann, ju-risPK-BGB, 6. Aufl., § 708 Rn. 5 ff.).
BGH, URTEIL vom 2.2.2009,
Az. VI ZR 79/08
Schon zuvor hatte der erkennende Senat zu dem zwischen Gesellschaftern geltenden und ebenfalls auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten beschränkten Haftungsmaßstab des § 708 BGB ausgeführt, dass dieser für das Straßenverkehrsrecht allgemein ungeeignet sei, weil dieses Gebiet keinen Spielraum für individuelle Sorgfalt erlaube und die Gesellschafter sich deshalb als Fahrgäste eines Mitgesellschafters nicht mit geringerer Sorgfalt behandeln lassen müssten, als dies nach dem allgemein gültigen objektiven Maßstab erforderlich wäre (BGHZ 46, 313, 317 f.).
BGH, URTEIL vom 2.1.1998,
Az. X ZR 27/96
So kann, etwa bei der unentgeltlichen Verwahrung oder nach § 708 BGB, der mildere Haftungsmaßstab des Vertragsrechts auch auf die deliktische Haftung durchschlagen (vgl. BGHZ 46, 313, 316).
BGH, URTEIL vom 1.10.1979,
Az. II ZR 174/77
d) Eine unmittelbare Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH gegenüber der Kommanditgesellschaft wegen Verstoßes gegen vertragliche Sorgfaltspflichten scheitert in einem Fall wie dem vorliegenden schließlich nicht daran, daß § 708 BGB die Haftung eines Gesellschafters auf die in eigenen Angelegenheiten angewandte Sorgfalt beschränkt und die Meinung vertreten wird, diese Vorschrift komme auch dem wegen Schädigung einer GmbH & Co. KG in Anspruch genommenen Geschäftsführer der Komplementär-GmbH zugute, weil die GmbH ihn nur insoweit auf Schadensersatz in Anspruch nehmen könne, als sie selbst der Kommanditgesellschaft Ersatz schulde (BGH, Urt. v. 28. 9. 55 aaO; Hesselmann aaO zu IV 3 b; Müller aaO S. 22; Herschel in Gedächtnisschrift f.Rud.
BGH, URTEIL vom 3.1.1970,
Az. IV ZR 772/68
Der Bundesgerichtshof hatte die Frage bisher offengelassen (BGHZ 35, 317; 41, 79), er hat jedoch später den Haftungsmaßstab des § 708 BGB, der dem des § 1359 BGB entspricht, bei einem Verkehrsunfall für unanwendbar erklärt, bei dem ein Mitgeseilschafter verletzt worden war (BGHZ 46, 313)« Die in dieser Entscheidung für das Verhältnis zwischen Gesellschaftern entwik-kelten Grundsätze haben in gleicher Weise Gültigkeit, wenn es sich um das Verhältnis zwischen Ehegatten handelt.