BGH, URTEIL vom 4.11.1994,
Az. III ZR 91/93
Bei einem Verwahrungsverhältnis, bei dem die Sorge für den einwandfreien Zustand des Verwahrgutes Hauptpflicht ist (vgl. § 688 BGB), ist § 282 BGB entsprechend anwendbar, wenn die Sache während der Aufbewahrungsfrist beschädigt worden ist (BGHZ 3, 162
BGH, URTEIL vom 4.10.1974,
Az. III ZR 128/72
Wahrnehmung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe fremde Sachen in Besitz nimmt und den Berechtigten dadurch von Einwirkungen ausschlie3t9 insbesondere an eigenen Sicherungs- und Obhutsmaßnahmen hindert (Senatsurteile in WM 1973, 1416, 1417; LM VerwRecht-Allgemeines (öffentl.-rechtl. Verpflichtungen) Nr. 2; LM § 688 BGB Nr. 7; s. auch BGHZ 3, 162, 172 f; 4, 192, 193;
BGH, Urteil vom 5.8.1956,
Az. TU ZB 206/56
Der rechtliche Ausgangspunkt ist zutreffendo Denn die Beklagte hatte kraft ihrer Po.lizeigewalt auf Weisung der Militärregierung aus öffentlichrechtlichen Gründen den Besitz an den Sachen erlangt und damit ein Öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis begründetBei Verlust der verwahrten Sachen haftet die verwahrende Stelle, wenn ihr die Herausgabe infolge ihres Verschuldens unmöglich ist, wobei sie das Verschulden von Erfüllungsgehilfen wie eigenes zu vertreten und ihr fehlendes Verschulden zu beweisen hat; denn bei dem öffentlichrechtlichen Verwahrungsverhältnis gelten die Grundsätze de* §§ 280, 282, 278 BGB entsprechend (BGHZ 3, 162, 5, 299; DM Nr.7 zu § 688 BGB).