Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
BGH, URTEIL vom 4.9.1974,
Az. VII ZR 223/72
Ob die gesetzliche Haftungsbeschränkung des § 680 BGB auch für die konkurrierende Haftung aus Amtspflichtverletzung, einem Unterfall der unerlaubten Handlung, gelten muß (vgl. BGHZ 55, 392, 396; BGH NJW 1972, 475 jeweils mit Nachweisen) kann offen bleiben.
BGH, URTEIL vom 4.9.1974,
Az. VII ZR 223/72
Die Haftungserleichterung des § 680 BGB gilt nur im Verhältnis des Geschäftsführers zu dem Geschäftsherm, nicht gegenüber Dritten, denen der Geschäftsführer nur aus unerlaubter Handlung haftet (BGH NJW 1972, 475; Steffen in RGRK (12.)