Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.
BGH, URTEIL vom 4.5.2012,
Az. III ZR 291/11
15 Eine Geschäftsbesorgung im Sinne des § 662 BGB ist nach diesen Grundsätzen dann gegeben, wenn beiderseits der anhand objektiver Kriterien feststellbare Wille besteht, rechtsgeschäftliche Verpflichtungen einzugehen und entgegenzunehmen; dies liegt insbesondere dann nahe, wenn erkennbar ist, dass für den Auftraggeber als Empfänger der Leistung wesentliche Interessen auf dem Spiel stehen und er auf die Zusage des anderen Teils vertraut (Senatsurteil vom 14. November 1991 aaO S. 499; BGH, Urteil vom 17. Mai 1971 aaO S. 208,210).
BGH, URTEIL vom 4.5.2012,
Az. III ZR 290/11
15 Eine Geschäftsbesorgung im Sinne des § 662 BGB ist nach diesen Grundsätzen dann gegeben, wenn beiderseits der anhand objektiver Kriterien feststellbare Wille besteht, rechtsgeschäftliche Verpflichtungen einzugehen und entgegenzunehmen; dies liegt insbesondere dann nahe, wenn erkennbar ist, dass für den Auftraggeber als Empfänger der Leistung wesentliche Interessen auf dem Spiel stehen und er auf die Zusage des anderen Teils vertraut (Senatsurteil vom 14. November 1991 aaO S. 499; BGH, Urteil vom 17. Mai 1971 aaO S. 208, 210).
BGH, BESCHLUSS vom 3.3.2008,
Az. XII ZB 266/03
Nehme dieser das Rückabtretungsangebot an, entstehe zwischen dem Unterhaltsgläubiger und der Sozialbehörde ein privatrechtliches Auftragsverhältnis nach § 662 BGB (OLG Oldenburg FamRZ 2003, 1761, 1762).
BGH, URTEIL vom 1.4.1971,
Az. VII ZR 146/69
Der Begriff der Geschäftsbesorgung i.S. von § 662 BGB umfaßt nicht nur die Vornahme von Rechtsgeschäften im wirtschaftlichen Bereich, sondern auch rein tatsächliche Handlungen (vgl. u.a. BGHZ 33, 251, 257; 38, 270, 275; 38, 302, 303; 40, 28; 43, 188; 52, 115, 116; Enneccerus/ Lehmann, 15. Aufl. § 160 I, 3).
BGH, URTEIL vom 4.6.1969,
Az. III ZR 237/65
Io 1o Unbedenklich ist dem Berufungsurteil darin zu folgen, daß der Klageanspruch sich aus der Bestimmung in § 667 BUB weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung hcrleiten läßt* Biese Ansicht, die der Kläger früher (Schriftsatz vom 23» August 1965, dort So 4) vertreten hat, macht die Revision sich nicht zu eigenQ Sic ist schon deshalb ab-zulehnen, weil die Beklagte - wenn sie in Ausübung ihres Rechts nach § 2 des G^H^-Ver träges Erdöl aus den Grundstücken der Vertragspartner gewinnt und es sich aneignet - nicht ein Geschäft, das ihr von den Vertragspartnern übertragen war (§ 662 BGB), sondern ein durchaus eigenes Geschäft besorgt» Bor Senat kann insoweit dahingestellt lassen, ob der Gun-pel-Vertrag einem Kaufvertrag oder ob er einem Pachtvertrag ähnelt - was die Rechtsprechung für derartige Abbauverträge regelmäßig annimmt (BGH Urteil vom 31» Januar 1969 - V ZR 164/65 - für das Nachschlagewerk bestimmt; vglo BGH NJY7 1966, 105).