- Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
- Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse
- Titel 10: Maklervertrag
- Untertitel 4: Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
§ 656b BGB
Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d
Die §§ 656c und 656d gelten nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist.