(1) Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.
(2) Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Absatz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt,
1.
die in § 651m bestimmten Rechte geltend zu machen oder
2.
nach § 651n Schadensersatz zu verlangen.