- Bürgerliches Gesetzbuch
 
    
    - Buch 1: Allgemeiner Teil
 
    
    - Abschnitt 1: Personen
 
    
    - Titel 2: Juristische Personen
 
    
    - Untertitel 1: Vereine
 
    
    
    -  Kapitel 2: Eingetragene Vereine
 
    
     § 65 BGB 
    Namenszusatz
     Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein".