- Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 1: Allgemeiner Teil
- Abschnitt 1: Personen
- Titel 2: Juristische Personen
- Untertitel 1: Vereine
- Kapitel 2: Eingetragene Vereine
§ 65 BGB
Namenszusatz
Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein".