Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
LG Köln, Urteil vom 3.3.2007,
Az. 13 S 375/06
Vorleistungen des Schuldners können zwar grundsätzlich gegen die Annahme eines Bargeschäfts sprechen, doch kann etwa anerkanntermaßen im Bereich des § 614 BGB bei fehlender vertraglicher Abbedingung die Vorleistungspflicht der einen Seite unerheblich für die Einordnung als Bargeschäft i.S.d.§ 142 InsO sein (BGH v. 18.7.2002 – IX ZR 480/00, NJW 2002, 3252 f.; Hirte, a.a.O., § 142 Rn. 15).
BGH, Urteil vom 4.2.1997,
Az. III ZR 248/95
Im übrigen kann bei der Frage der Fälligkeit der Verwaltervergütung (vgl. § 614 Satz 1 BGB) der Umstand Bedeutung erlangen, ob die Beklagte für die Jahre 1985 und 1986 der Eigentümerversammlung eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung vorgelegt hat (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1993, 845).