LAG Hamm, Beschluss vom 5.10.2005,
Az. 13 TaBV 140/05
Soweit der Betriebsrat – bemerkenswerterweise erstmals in der Rechtsmittelinstanz – darauf hinweist, die Stelle sei entgegen § 611b BGB nicht geschlechtsneutral ausgeschrieben worden, ist er mit diesem möglichen Zustimmungsverweigerungsgrund (vgl. Hess. LAG NZA – RR 1999, 641) im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen.