OLG Nürnberg, Beschluss vom 3.4.2015,
Az. 12 W 882/15
Zurückweisungsgründe und damit Gegenstand der Prüfungspflicht sind dabei nicht nur die (etwa in § 60 BGB) ausdrücklich genannten Vorschriften, sondern alle den Verein betreffenden Bestimmungen, weil das Registergericht im Einklang mit dem materiellen Recht entscheiden muss (vgl. OLG Düsseldorf RPfleger 2013, 539; Ellenberger in: Palandt, BGB, 74. Aufl. § 60 Rn. 1).
OLG Nürnberg, Beschluss vom 5.8.2014,
Az. 12 W 2015/14
Zurückweisungsgründe und damit Gegenstand der Prüfungspflicht sind dabei nicht nur die (etwa in § 60 BGB) ausdrücklich genannten Vorschriften, sondern alle den Verein betreffenden Bestimmungen, weil das Registergericht über die Erlangung der Rechtsfähigkeit im Einklang mit dem materiellen Recht entscheiden muss (vgl. OLG Düsseldorf RPfleger 2013, 539; Ellenberger in: Palandt, BGB 73. Aufl. § 60 Rn. 1).