§ 599 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 6: Leihe
§ 599
BGB
Haftung des Verleihers
Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
§ 598 BGB
§ 600 BGB