- Bürgerliches Gesetzbuch
 
    
    - Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
 
    
    - Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse
 
    
    - Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag
 
    
    
    -  Untertitel 4: Pachtvertrag
 
    
     § 584a BGB 
    Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte
     (1) Dem Pächter steht das in § 540 Abs. 1 bestimmte Kündigungsrecht nicht zu.
(2) Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis nach § 580 zu kündigen.