§ 555f BGB

Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen

Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die

1.
zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen,

2.
Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters,

3.
künftige Höhe der Miete.