§ 514 sowie die §§ 358 bis 360 gelten entsprechend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.
BGH, URTEIL vom 5.6.1970,
Az. V ZR 159/67
II ZR 86/679 WM 1969? 595; OLGMünchen, NJW 1968, 651) • Liese Grundsätze gelten auch für Verhandlungen über - nach § 515 BGB dem Erfordernis der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung unterliegende - Grundstückskaufverträge e Daß die Parteien sich noch nicht über alle Einzelheiten des abzuschließenden Vertrags geeinigt hatten, steht für sich allein der Schadensersatzpflicht nicht entgegen (vglo das erwähnte Senatsurteil vom 4o März 1955)o