LG Arnsberg, Urteil vom 2.9.2009,
Az. 2 O 18/08
In der Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass in dem Fall, dass der Kauf kein Handelskauf ist, der Käufer bei Lieferung einer anderen als der gekauften Sache beim Gattungskauf unabhängig von den Beschränkungen des § 480 BGB die Rechte aus § 326 BGB zustehen, auch wenn die Falschlieferung genehmigungsfähig ist (BGHZ 115, 294 f; Palandt, BGB, 61. Aufl., § 480 Rdnr. 2).
BGH, URTEIL vom 2.0.2006,
Az. X ZR 58/03
Es ist zwar richtig, dass im Kaufrecht der Verkäufer beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft garantiegleich zu dem Schadensersatz verpflichtet ist (§ 480 Abs. 2 BGB a.F.; vgl. u.a. BGH, Urt. v. 13.12.1995 -VIII ZR 328/94, NJW 1996, 836, 837); nach den Bestimmungen des Werkvertragrechts in der bis zu dem 31. Dezember 2001 geltenden Fassung haftet der Unternehmer bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften aber nur dann auf Schadensersatz, wenn er das Fehlen zu vertreten hat (BGHZ 96, 111, 114; Sen.Urt. v. 05.12.1995 - X ZR 14/93, BGHR BGB § 633 Abs. 1 - Eigenschaft zugesicherte I).
BGH, URTEIL vom 3.1.1992,
Az. VIII ZR 276/90
13 d) Das Berufungsgericht hat danach auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts, den es entgegen der Rüge der Revision vollständig gewürdigt hat, zu Recht sowohl einen Schadensersatzanspruch der Beklagten nach § 480 Abs. 2 BGB i.V. mit § 651 Abs. 1 BGB wie auch einen Anspruch auf Ersatz von Mangelfolgeschäden wegen Verletzung einer kaufvertraglichen Nebenpflicht als verjährt angesehen; es ist anerkannt, daß auch die Haftung aus einer Nebenpflichtverletzung, wenn die positive Vertragsverletzung einen Mangel der Kaufsache verursacht hat oder wenn der entstandene Schaden in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Mangel oder einer die Verwendungsfähigkeit beeinflussenden Eigenschaft der Kaufsache steht, der kurzen Verjährungsfrist des § 477 BGB unterliegt (vgl. BGHZ 88, 130, 136 f; 107, 249, 252; Senatsurteil vom 30. Mai 1990 - VIII ZR 367/89 = WM 1990, 1469 unter II 2 a = BGHR BGB § 477 Abs. 1 Verjährungsfrist 1) .
BGH, URTEIL vom 1.4.1975,
Az. III ZR 165/72
Somit konnte die Klägerin möglicherweise bei Frostunbeständigkeit der gelieferten Ziegel wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft von der Zwischenhändlerin, diese vom Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 480 Abs. 2 BGB zu Recht beanspruchen (für die Haftung bei Zusicherung einer Eigenschaft vgl. BGHZ 48, 118, 122 ff; für die unmittelbare Produzentenhaftung vgl. BGHZ 519 91)« Dem Vorbringen des Beklagten ist nicht zu entnehmen, daß die Zwischenhändlerin den Mangel nicht unverzüglich gerügt hat.