Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
BGH, URTEIL vom 3.3.2015,
Az. VIII ZR 180/14
Der Bundesgerichtshof hat schon für die Bestimmung des § 477 Abs.3 BGB aF ausgeführt, diese Vorschrift enthalte eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine Klage die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang unterbreche, wie sie mit der Klage geltend gemacht würden (Senatsurteil vom 22. Mai 1963 - VIII ZR 49/62, aaO; BGH, Urteile vom 10. Januar 1972 - VII ZR 132/70, BGHZ 58, 30, 39 f.; vom 18. März 1976 - VII ZR 35/75, BGHZ 66, 142, 147).
OLG München, Urteil vom 4.11.2014,
Az. 6 U 2535/14
31 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2011, 638 Tz. 26 - Werbung mit Garantie BGH GRUR 2012, 730 Tz. 42 - Bauheizgerät) fallen unter den Begriff der Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 BGB nur Willenserklärungen, die zu dem Abschluss eines Kaufvertrages (unselbstständige Garantie) führen, nur in diesem Falle sind dem Verbraucher als Adressaten eines Garantieversprechens die in § 477 BGB aufgeführten Hinweise zu erteilen.
BGH, URTEIL vom 4.11.2011,
Az. I ZR 174/10
42 Der Bundesgerichtshof hat - nach Verkündung des Berufungsurteils - entschieden, dass die in § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB geforderten Angaben (Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden; Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind) nicht bereits in der Werbung gemacht werden müssen, wenn ein Unternehmer für den Verkaufeines Verbrauchsguts mit einer Garantie wirbt, die keine Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 BGB darstellt (BGH, Urteil vom 14. April 2011-1 ZR 133/09, GRUR 2011, 638 Rn. 24-33 = WRP 2011, 866 - Werbung mit Garantie).
BGH, URTEIL vom 4.11.2011,
Az. I ZR 174/10
-16- der Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 BGB fallen nur Willenserklärungen, die zu dem Abschluss eines Kaufvertrags (unselbständige Garantie) oder eines eigenständigen Garantievertrags führen, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen (BGH, GRUR 2011, 638 Rn. 26 - Werbung mit Garantie, mwN).
BGH, URTEIL vom 5.5.2005,
Az. V ZR 202/04
Dieses gesetzgeberische Konzept ließ eine richterliche Korrektur des §477 BGB a.F. nicht zu (vgl. BGHZ 77, 215, 222 f.).
BGH, BESCHLUSS vom 4.11.2003,
Az. IX ZR 267/00
Die erst mit der vollständigen Übertragung des unmittelbaren Besitzes an den Käufer in Lauf gesetzte Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. (vgl. BGH, Urt. v. 24. November 1995 - V ZR 234/94, NJW 1996, 586, 587) ist durch die Erhebung der Wandelungsklage rechtzeitig unterbrochen worden.
BGH, Urteil vom 3.5.1999,
Az. VIII ZR 84/98
Denn auch wenn letzteres zutrifft - wofür insbesondere die von der Beklagten gerügte Gelbfärbung und mangelnde Haftfähigkeit bei der Verwendung auf Irokoholz spricht -, greift die grundsätzlich anwendbare Vorschrift des § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB mit der kurzen kaufrechtlichen Verjährung (vgl. BGHZ88, 130, 136 ff) wegen der Selbständigkeit des Beratungsverhältnisses nicht ein.
BGH, URTEIL vom 3.2.1992,
Az. VIII ZR 74/91
Ein solcher Anspruch wäre - ebenso wie ein Wandelungsanspruch - jedenfalls gemäß § 477 BGB verjährt, da die Schäden der Klägerin aus der - einem Sachmangel gleichstehenden - Falschlieferung hergeleitet werden und zu dieser in unmittelbarem, untrennbarem Zusammenhang stehen (BGHZ 77, 215, 219; 87, 88, 93; 88, 130, 136 f) .
BGH, URTEIL vom 4.8.1991,
Az. I ZR 149/89
So ist die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 477 BGB auch bei Haftung aus positiver Vertragsverletzung angewandt worden (BGHZ 77, 215, 219; 87, 88, 92), und Gleiches gilt bei einer Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (BGHZ 88, 130, 137).
BGH, Urteil vom 3.4.1990,
Az. VIII ZR 367/89
a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts . Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats verjähren Ansprüche aus der Verletzung kaufver-traalicher Nebenpflichten in entsprechender Anwendung des § 477 BGB innerhalb von sechs Monaten, wenn sich die positive Vertragsverletzung aus der schuldhaften Schlechterfüllung einer Ersatzlieferungspflicht des Verkäufers ergibt (BGHZ 60, 9, 11 f), wenn sie einen Mangel der Kaufsache verursacht hat (BGHZ 87, 88, 93) oder wenn der entstandene
BGH, Urteil vom 3.4.1990,
Az. VIII ZR 367/89
Danach ist auf eine Garantieerklärung des mit dem Verkäufer nicht personengleichen Herstellers unter bestimmten Umständen die Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden (zu einer die werkvertraglichen Mängelansprüche des Endabnehmers gegen einen Unternehmer verstärkenden Herstellergarantie vgl. auch BGHZ 75, 75, 80 f).
BGH, URTEIL vom 2.10.1989,
Az. VI ZR 350/88
Über den engen Wortlaut des § 477 Abs. 1 BGB hinaus gilt nämlich die hierin bestimmte sechsmonatige Verjährungsfrist für alle im Zusammenhang mit der kaufrechtlichen Gewährleistung geltend gemachten Ansprüche, soweit sie sich unmittelbar auf den Sachmangel gründen, und damit auch für Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung, sofern die Schäden einschließlich der Folgeschäden aus einem Sachmangel hergeleitet werden und zu diesem in unmittelbarem, untrennbaren Zusammenhang stehen (BGHZ 87, 88, 92 f m.w.N.).
BGH, URTEIL vom 5.1.1989,
Az. V ZR 278/87
Es kommt mihin allein darauf an, ob die gesetzliche Regelung (hier § 477 Abs. 1 BGB) den Fristbeginn an ein bestimmtes Ereignis oder an einen in den Lauf eines Tages fallenden Zeitpunkt knüpft oder ob sie den Fristbeginn in anderer Weise regelt (BGHZ 59, 396, 398).
BGH, URTEIL vom 5.9.1987,
Az. V ZR 144/86
15 analog § 477 Abs. 1 BGB; eine Ausnahme bestünde nur für den - vom Berufungsgericht verneinten - Fall arglistiger Täuschung (BGH aaO m.w.N.).
BGH, URTEIL vom 3.2.1986,
Az. VIII ZR 332/84
Der Senat hat wiederholt entschieden, daß im Kaufrecht Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die sich - wie hier - unmittelbar auf einen Sachmangel gründen, ebenfalls der kurzen Verjährungsfrist des § 477 BGB unterliegen (vgl. BGHZ 60, 9, 12; 77, 215, 219).
BGH, URTEIL vom 5.11.1985,
Az. V ZR 2/85
In diesem Falle wären Schadensersatzansprüche der Kläger auch nicht verjährt, obwohl die Klage später als ein Jahr nach Übergabe des Kaufgrundstücks erhoben worden ist (§ 477 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. BGHZ 79, 183).
BGH, URTEIL vom 3.6.1985,
Az. VIII ZR 152/84
Diese Ansprüche unterliegen, soweit sie sich unmittelbar auf einen Sachmangel gründen, der kurzen Verjährungsfrist des § 477 BGB (Senatsurteile vom 2. .Tuni 1980 aaO S. 219 und vom 29. November 1972 - VIII ZR 233/71 = BGHZ 60, 9, 12).
BGH, URTEIL vom 3.6.1985,
Az. VIII ZR 152/84
Demgemäß hat der Senat entschieden, daß die kurze Verjährung des § 477 BGB jedenfalls dann eingreift, wenn sich das Verschulden aus der Verletzung der dem Verkäufer obliegenden Verpflichtung zur Aufklärung oder Beratung über Eigenschaften der Kaufsache ergibt, von denen ihre Verwendungsfähigkeit für den nach dem Kaufvertrag vorausgesetzten Gebrauch abhängt (Senatsurteile vom 13. Juli 1983 - VIII ZR 112/82 = BGHZ 88, 130, 136 f m.An. Paulusch in LM BGB § 477 Nr. 39 und vom 19. Oktober 1964 - VIII ZR 20/63 = NJW 1965, 148, 150).
BGH, URTEIL vom 5.2.1985,
Az. V ZR 91/83
Eine Ausnahme hiervon hat die Rechtsprechung im Hinblick auf den Grundgedanken des § 477 BGB, nach längerer Zeit einen Rückgriff des Käufers auf Sachmängel zu vermeiden, allerdings dann anerkannt, wenn die Pflichtverletzung Sachmängel im Sinn des § 459 BGB betrifft (RGZ 129, 280, 282 f; vgl. ferner BGHZ 47, 312, 319; 77, 215, 219; für die Verletzung einer Nebenpflicht zu richtiger Beratung über Eigenschaften der Kaufsache BGH Urt. v. 19. Oktober 1964, VIII ZR 20/63, NJW 1965, 148, 150 und Urt. v. 13. Juli 1983, VIII ZR 112/82, WM 1983, 987, 988).
BGH, URTEIL vom 3.6.1983,
Az. VIII ZR 112/82
Der erkennende Senat hat zwar mehrfach das Eingreifen der kurzen Verjährungsfrist mit dem Grundgedanken der Vorschrift des § 477 Abs. 1 BGB erklärt, die nur dann nicht anzuwenden sei, wenn es sich um einen mit einem Mangel der Kaufsache nicht zusammenhängenden Anspruch handele (BGHZ aaO; Senatsurteil vom 19. Oktober 1964 aaO), und gelegentlich auch formuliert, daß § 477 BGB für alle Ansprüche gelte, die unmittelbar aus der Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware hergeleitet würden (Senatsurteile vom 27. Januar 1971 aaO; vom 1. Dezember 1971 - VIII ZR 143/70 = WM 1972, 161, 162?
BGH, URTEIL vom 3.6.1983,
Az. VIII ZR 112/82
Die Senatsentscheidung ist aber nicht dahin zu verstehen, daß nur bei einem Schaden an der KaufSache selbst die Vorschrift des § 477 BGB anwendbar wäre.Auch in diesem Punkt ist eine differenzierte Behandlung der Sachverhalte nicht gerechtfertigt: Bei dem Anspruch aus § 463 BGB folgt schon aus dem Gesetz, daß auch der Mangelfolgeschaden der kurzen Verjährungsfrist unterliegt (BGHZ 77, 215, 219).
BGH, URTEIL vom 3.6.1983,
Az. VIII ZR 112/82
Sie kann zwar im Einzelfall gemildert werden, wenn die Berufung des Verkäufers auf die Verjährungseinrede rechtsmißbräuchlich ist (BGHZ aaO 223) oder die Auslegung einer stillschweigenden Vertragsabrede ergibt, daß der Lauf der Verjährungsfrist nicht bereits mit der Ablieferung (§ 477 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern erst mit der Entdeckung der Mängel beginnen sollte (dazu z.B. Senatsurteile vom 27. Januar 1971
BGH, URTEIL vom 1.2.1983,
Az. VIII ZR 331/81
BGB S 477 Hat eine schuldhafte Verletzung der Nebenpflicht des Verkäufers zur ordnungsgemäßen Verpackung der Kaufsache ausschließlich eine Mangelhaftigkeit der Kaufsache zur Folge, so unterliegen Schadensersatzansprüche des Käufers aus dieser positiven Vertragsverletzung, die unmittelbar mit der Mangelhaftigkeit der Kaufsache Zusammenhängen, der kurzen Verjährung des § 477 BGB (Abgrenzung zu BGHZ 66, 208).
BGH, URTEIL vom 5.11.1980,
Az. V ZR 185/79
Allerdings würde ein solcher Anspruch, da sich das Verschulden des Verkäufers (Vorspiegeln einer durch Rückfrage gesicherten Behandlung seitens des Finanzamts) auf eine immerhin zusicherungsfähige Eigenschaft bezieht, ebenfalls grundsätzlich der einjährigen Verjährungsfrist analog § 477 Abs. 1 BGB unterliegen (vgl. BGH Urteil vom 19. Oktober 1964, VIII ZR 20/63, NJW 1965, 148; kritisch Peters, VersR 1979, 103, 104), doch gilt damit auch die im Gesetz für den Fall der Arglist vorgesehene Ausnahme (vgl. 11
BGH, URTEIL vom 1.5.1980,
Az. VIII ZR 78/79
Das ergibt sich für die aus einer Eigenschaftszusicherung hergeleiteten Ansprüche, soweit diese im Einzelfall den Ersatz von Mangelfolgeschäden mitumfassen (vgl. dazu BGHZ 50, 200), bereits aus dem Wortlaut des § 477 Abs. 1 BGB.
BGH, URTEIL vom 5.5.1979,
Az. V ZR 25/77
Die kurze Verjährung nach § 477 BGB trage dem Umstand Rechnung, daß Ermittlung und Feststellung von Mängeln der Kauf Sache und die Klärung der Frage, zu welchem Zeitpunkt etwaige Mängel entstanden sind und welche Schäden sie verursacht haben, nach einem gewissen Zeitablauf kaum mehr durchzuführen seien und es zu einer nicht vertretbaren Erschwerung des rechtsgeschäftlichen Verkehres führen würde, wenn man ein Zurückgreifen auf solche Mängel noch nach langer Zeit zuließe (Hinweis auf BGHZ 60, 9, 11).
BGH, URTEIL vom 3.0.1978,
Az. VIII ZR 1/77
werden, unter die kurze Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 BGB fallen, entspricht der gefestigten Rechtsprechung insbesondere des erkennenden Senates (vgl. Senatsurteil vom 24. Mai 1976 - VIII ZR 10/74 = BGHZ 66, 315, 317 m.w.Nachw.).
BGH, Urteil vom 3.1.1977,
Az. VIII ZR 312/75
b) Geht man von einem Beginn der Verjährungsfrist am 10. Mai 1971 (Beendigung der ersten Teilprogrammierung) oder mit dem Berufungsgericht ab Anfang September 1971 aus und sieht man in dem Beweissicherungsverfahren eine Unterbrechung der Frist (§ 477 Abs. 2 BGB), so begann die Verjährungsfrist nach Übersendung des Sachverständigengutachtens spätestens am 10. April 1972 neu zu laufen (BGHZ 53, 43 £~ 44, 47 J) •
BGH, URTEIL vom 5.6.1976,
Az. V ZR 256/75
Die besondere Regelung der Folgen von Sachmängeln, nicht zuletzt die kurze Verjährungszeit nach § 477 BGB, beruht wesentlich auf einem Ausgleich zwischen den Interessen des Verkäufers und Käufers (vgl. BGHZ 60, 319, 322; Mezger in BGB-RGRK aaO Rdn. 3)« Die typischen Sachmängel ergeben sich
BGH, URTEIL vom 1.4.1976,
Az. m ZR 150/73
Dieser verjährte hier gemäß § 477 Abs. 1 S. 1 BGB in sechs Monaten seit der Ablieferung der Ware, da der Schaden, für den Ersatz begehrt wird, durch einen Sachmangel, nämlich eine Erkrankung der gekauften Forellen, hervorgerufen worden sein soll (BGH LM BGB § 477 Nr. 5; BGH NJW 1965, 148, 150; vgl. auch BGH LM BGB § 276 (K) Nr. 3) und die Beklagten den Mangel nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht arglistig verschwiegen haben.
BGH, URTEIL vom 4.2.1976,
Az. VII ZR 35/75
Zwar unterbricht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu diesen Vorschriften die Klage auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten wie die Mängelbeseitigungsklage die Verjährung auch aller anderen in § 638 BGB bezeichneten Ansprüche, und zwar gegebenenfalls über die Höhe des eingeklagten Anspruchs hinaus (BGHZ 39, 189? 39, 287, 293? 58, 30, 35 f)- § 477 Abs.3 BGB enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß eine Klage die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und dem Umfang unterbricht, wie sie mit der Klage rechtshängig gemacht sind (BGHZ 39, 287, 293? 58, 30, 40? vgl. auch BGHZ 48, 108, 115/116).
BGH, URTEIL vom 1.4.1975,
Az. III ZR 165/72
die - durch stillschweigende Vereinbarung verlängerbare - Verjährungsfrist abgelaufen war und ob sich der Beklagte gegenüber der Zwischenhändlerin, diese gegenüber der Klägerin trotz der Verhandlungen über eine Beseitigung des Schadens zu Recht auf die Einrede der Verjährung nach § 477 Abs. 1 BGB berufen konnte, ohne treuwidrig zu handeln (zu dem Beginn der Verjährungsfrist bei einem Mangelfolgeschaden vgl. BGH in NJW 1973, 843).
BGH, URTEIL vom 3.0.1971,
Az. VIII ZR 180/69
Denn auch eine etwaige Verletzung einer Beratungs- und damit Nebenpflicht aus dem Kaufvertrag würde nach dem rechtspolitischen Zweck des § 477 Abs. 1 BGB jedenfalls dann der kurzen Verjährung unterliegen, wenn sich das Verschulden - wie hier - auf Angaben über Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der KaufSache bezieht (RGZ 129, 280; Senatsurteile vom 19. Oktober 1964 - VIII ZR 20/63 aaO und vom 5. April 1967 - VIII ZR 32/65 = BGHZ 47, 312, 319).
BGH, URTEIL vom 3.11.1968,
Az. VIII ZR 208/66
Auf die Aussprüche wegen Lieferung einer anderen als der bestellten Sache findet jedoch die kurze Verjährung dos § 477 BGB grundsätzlich keine Anwendung (ScnatsurtoiDe vom 8. I.Iärz 1967 - VIII ZR 4/65; LM BGB § 276 (K) Nr, 3 = MDR 1967, 759; vom 20. November 1967 - VIII ZR 126/65 - NJW 1968, 640; BGH Urt. vom 22. Dezember 1955 - II ZR 113/54 - Y/M 1956, 494)«
BGH, URTEIL vom 1.5.1968,
Az. VIII ZR 317/83
Nur wenn sich das Verschulden auf erteilte oder unterbliebene Angaben über Eigenschaften der Kaufsache bezieht - mögen diese fehlerbegründend sein oder nicht verjähren Ansprüche des Käufers wegen Verletzung von Hinweispflichten innerhalb der kurzen Verjährungsfrist des § 477 BGB (Senatsurteile vom 13. Juli 1983 - VIII ZR 112/82 = BGHZ 88, 130, 137 und vom 6. Juni 1984 - VIII ZR 83/83 = WM 1984, 1092, 1095).
BGH, URTEIL vom 3.6.1938,
Az. V ZR 204/77
Wie der Senat bereits in dem in WM 1976, 1035 abgedruckten Urteil ausgeführt hat, beruht die besondere Regelung der Folgen von Sachmängeln, besonders die kurze Verjährungszeit nach § 477 BGB, wesentlich auf einem Ausgleich zwischen den Interessen des Käufers und Verkäufers (so auch Senatsurteil BGHZ 60, 319, 322).