BGH, BESCHLUSS vom 4.0.2016,
Az. V ZB 43/15
19 Folge dessen ist jedoch nicht das Erlöschen des Vorkaufsrechts; viel- mehr bleibt es in solchen Fällen bei dem Grundsatz des § 471 BGB, wonach das Vorkaufsrecht bei einem Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung nicht ausgeübt werden kann (Senat, Urteil vom 28. April 1967 - V ZR 163/65, BGHZ 48, 1, 5 für § 512 BGB aF).