VG Ansbach, Urteil vom 4.1.2011,
Az. 14 K 10.01111
Auch bei Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bleibt es einem Gesellschaftsgläubiger unbenommen, ausschließlich die Gesellschafter persönlich in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu: Urteil des BGH vom 29.1.2001 - II ZR 331/00 - ). Für die Beklagte war das von ihr gewählte Vorgehen im Leistungsbescheid gegen die Gesellschafter auch vorteilhaft, da bei Zweifeln am Vorliegen einer Gesamthandsgemeinschat die „Gesellschafter“ jedenfalls als Gesamtschuldner aus einer gemeinschaftlichen Verpflichtung (§ 427 BGB) die Teilnehmerbeiträge schulden.
BGH, URTEIL vom 4.10.1992,
Az. IX ZR 200/91
Der Klageanspruch gegen die Beklagten wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages durch den Beklagten zu 1) ist schlüssig dargelegt (§§ 427, 611, 675 BGB; vgl. BGHZ 56, 355, 359, 363).
BGH, URTEIL vom 5.0.1992,
Az. V ZR 267/90
Die Beklagten haften als Gesellschafter der BGB-Gesellschaft, die den Erbbaurechtsvertrag mit dem Kläger zu 1 geschlossen hat, für die Zahlung des schuldrechtlich vereinbarten Erbbauzinses persönlich (vgl. BGHZ 74, 240, 241; Palandt/ Thomas, BGB, 51. Aufl., § 718 Rdn. 8 m.w.N.) und gemäß § 427 BGB gesamtschuldnerisch (MünchKomm/Ulmer, BGB,
BGH, URTEIL vom 4.11.1988,
Az. VII ZR 242/87
BGB §§ 420, 427, 714, 164 a) Bauherren, die als Mitglieder einer Bauherrengesellschaft ein Geschäftshaus errichten, ohne daß Wohnungs- oder Teileigentum gebildet werden soll, haften für die Herstellungskosten gemäß § 427 BGB in der Regel als Gesamt Schuldner (im Anschluß an BGHZ 75, 26).
BGH, BESCHLUSS vom 2.4.1988,
Az. III ZR 165/88
Richtig ist zwar, daß Wohnungseigentümer, die gemeinschaftlich eine Wohnungseigentumsanlage errichten, für die Herstellungskosten entgegen § 427 BGB in der Regel nicht gesamtschuldnerisch, sondern nur anteilig haften (BGHZ 75, 26).
BGH, URTEIL vom 1.10.1984,
Az. II ZR 96/84
Der von der Revision hervorgehobene Umstand, daß die Beklagten nach ihrer Behauptung aus dem Gesellschafts-vermögen niemals irgendwelche Zahlungen erhalten haben, spricht nicht gegen ihre Inanspruchnahme, weil es gerade der Zweck des § 427 BGB ist, den Gläubiger einer Schuldnermehrheit davor zu bewahren, sich um deren innere Verhältnisse kümmern zu müssen (BGHZ 61, 338, 343).
BGH, URTEIL vom 1.5.1979,
Az. VII ZR 187/78
WohnungseigentumsG §§ 3, 8; BGB §§ 420, 427 Wohnungseigentümer, die gemeinschaftlich eine Wohnungseigentumsanlage errichten, haften für die Herstellungskosten entgegen § 427 BGB in der Regel nicht gesamtschuldnerisch sondern nur anteilig, gleichviel, worauf sich die Jeweiligen Werkleistungen beziehen, welchen Umfang sie haben und wie begütert der einzelne Wohnungseigentümer ist (Fortführung von BGH NJW 1959* 2160),
BGH, Urteil vom 3.5.1977,
Az. VIII ZR 23/76
BGB § 427; Wohnungse igentumsG §§ 3, 16 Abs. 2, 27 Abs. 1 Nr. 2 Kauft der von einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestellte Verwalter namens aller Wohnungseigenttimer Heizöl, ohne dabei ausdrücklich die nur anteilige Verpflichtung der Käufer zu vereinbaren, so haften diese nach § 427 BGB für die Erfüllung der Kaufpreisschuld als Gesamtschuldner (Abgrenzung gegenüber BGH Ui WEG § 3 Nr. 1 - NJW 1959, 2160).
BGH, Urteil vom 3.5.1977,
Az. VIII ZR 23/76
Wenn die Auslegung keine Klarheit ergibt, gilt nach § 427 BGB 'im Zweifel' gesamtschuldnerische Haftung (vgl. Weber in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 427 Rdn. 11 unter Hinweis auf BGHZ 60, 385, 389).
BGH, Urteil vom 2.8.1970,
Az. VI ZR 191/68
Hieraus ergibt sich zugleich die zudem durch die Zusammenfassung der Regulierungsbeziehung in dem einheitlichen Regelwerk des Rahmenteilungsabkommens unterstrichene (§ 427 BGB) Einheit des Leistungszwecks, die für die Bejahung eines Gesamtschuldverhältnisses zwischen den Prozeßparteien vorausgesetzt ist (BGHZ /G§7 43, 227 ff; 52, 39, 43 ff; 58, 191, 192; 59, 97, 99 ff; RGRK BGB 12. Aufl. § 421 Rz. 13 ff; ähnlich schon Nickel VersR 1971, 503, 504).