§ 424 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 7: Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
§ 424
BGB
Wirkung des Gläubigerverzugs
Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.
§ 423 BGB
§ 425 BGB