Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
BGH, URTEIL vom 4.0.2010,
Az. IX ZR 78/09
Der Gesellschafter einer Personengesellschaft kann seinen Gesellschaftsanteil ('die Mitgliedschaft') mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter durch ein Verfügungsgeschäft im Wege der Abtretung (§§ 413, 398 BGB) an einen Dritten übertragen, der damit in die Gesellschafterstellung des Veräußerers einrückt (BGHZ 44, 229, 231; 71, 296, 299; 81, 82, 84; BGH, Urt. v. 22. November 1996 -VZR 234/95, NJW 1997,