OLG München, vom 4.0.2015,
Az. 6 Sch 8/11
Denn den Abschluss eines Erlassvertrags i.S. d. § 397 BGB, wie er für den Forderungsverzicht notwendig wäre (eine einseitige Erklärung genügt insoweit nicht, vgl. BGH NJW 1987, 2302), hat die Klägerin ausdrücklich verweigert, wenn sie eine Verknüpfung zwischen Brenner- und PC-Abgabe in die genannten Gesamtverträgen nicht aufgenommen wissen wollte.
BGH, BESCHLUSS vom 4.2.2011,
Az. V ZB 236/10
Denn in der Entlastung liegt dann ein negatives Schuldanerkenntnis nach § 397 Abs. 2 BGB (Senat, Beschluss vom 17. Juli 2003 - V ZB 11/03, BGHZ 156, 20, 25 f.).
BGH, URTEIL vom 5.2.2011,
Az. V ZR 156/10
Auch ist eine Beschlussfassung über die Entlastung nicht Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Verwalter; allenfalls steht eine erteilte Entlastung als negatives Schuldanerkenntnis (§ 397 Abs. 2 BGB) der Geltendmachung von Ansprüchen entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1997 - III ZR 248/96, ZfIR 1997, 284, 287).
LAG Hamm, Urteil vom 4.7.2010,
Az. 17 Sa 559/10
Es ist ein Erfahrungssatz, dass ein Erlass nicht zu vermuten und im Zweifel eng auszulegen ist (BAG 20.04.2010 – 3 AZR 225/08, DB 2010, 1589; Palandt-Grüneberg, 69. Aufl., § 397 BGB Rdnr. 6).
LG Köln, Beschluss vom 2.7.2010,
Az. 29 S 61/10
Denn die Entlastung des Verwalters hat die Wirkung eines negativen Schuldanerkenntnisses im Sinne von § 397 Abs. 2 BGB ( BGH ZMR 2003, 750 ), durch die Erteilung der Entlastung sind nur alle Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümer oder des Verbandes aus Sachverhalten ausgeschlossen, die zu dem Zeitpunkt der Entlastung bekannt oder erkennbar waren, Ansprüche aus strafbaren Handlungen können indes weiterhin geltend gemacht werden ( Jennißen-Jennißen, WEG, 2.Aufl., § 28 Rdnr. 187 f. ).
BGH, BESCHLUSS vom 2.5.2007,
Az. XI ZR 201/06
17 d) Ein Erlöschen der Darlehensrestforderung durch einen in der Globalvereinbarung enthaltenen Erlassvertrag (§ 397 BGB) zu Gunsten der Hauptschuldnerin oder zu Gunsten des Beklagten als Bürgen scheidet aus, weil ein Erlassvertrag zu Gunsten Dritter im Hinblick auf dessen Verfügungscharakter nicht zulässig ist (vgl. BGHZ41, 95 f.; 126, 261, 266).
BGH, URTEIL vom 4.4.2007,
Az. IX ZR 8/06
Insolvenzbeständig wäre, sofern nicht angefochten, allenfalls ein vorweggenommener Erlass (§ 397 Abs. 1 BGB) des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs, wobei an die Feststellung des Erlasses strenge Anforderungen zu stellen sind (BGH, Urt. v. 10. März 2001 -VIIZR 356/00, NJW 2001, 2325; v. 7. März 2006-VI ZR 54/05, NJW 2006, 1511, 1512).
BGH, BESCHLUSS vom 2.2.2006,
Az. VIII ZB 29/05
11 Das Erkenntnisverfahren, welches die Klägerin unter Umständen anstrengen muss, ermöglicht im Übrigen auch die Beantwortung der Frage, ob anwaltlich vertretene Parteien, die bewusst eine kostensparende Prozessbeendigung unter Verzicht auf einen protokollierten Vergleich wählen, im Einzelfall stillschweigend einen Erlass (§ 397 Abs. 1 BGB) der Einigungsgebühr vereinbaren (so zur Vergleichsgebühr: OLG Hamm, JurBüro 2002, 364, 365; N.
LAG Hamm, Urteil vom 5.10.2004,
Az. 10 Sa 2236/03
Durch diese Freistellungsvereinbarung erlischt lediglich durch Abschluss eines Erlassvertrages im Sinne des § 397 BGB die Arbeitspflicht des Klägers, nicht die vertragliche Vergütungspflicht der Beklagten (vgl.: BAG, Urteil v. 19.03.2002 - EzA BGB § 615 Nr. 9 = BB 2002, 1703 = ZIP 2002, 2186; LAG Hamm, Urteil v. 11.10.1996 - LAGE BGB § 615 Nr. 49 = NZA-RR 1997, 287; Klar, NZA 2004, 576, 578; Beckmann, NZA 2004, 1131 f. m.w.N.).
BGH, URTEIL vom 4.5.2004,
Az. 1 ZR 266/01
Auf die Revision des Klägers hat der Senat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur Klärung der Frage, ob der Kläger - handelnd für die R.-GmbH - der Beklagten die streitgegenständlichen Forderungen bei der Besprechung am 21. März 1994 durch Vertrag gemäß §397 BGB tatsächlich erlassen hat, an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urt. v. 14.12.2000 -1 ZR 213/98, TranspR 2001,256 = VersR 2001,785).
BGH, Urteil vom 3.3.1997,
Az. IV ZR 113/96
a) Ein derartiger Verzicht, der - als materiell-rechtlicher Erlaßvertrag im Sinne des § 397 BGB - nicht zur Unzulässigkeit einer dennoch erhobenen Mehrforderungsklage, sondern nur zu deren Unbegründetheit führen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1978 - VII ZR 281/77 - NJW 1979, 720), kann nicht vermutet werden (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 1983 - VI ZR 19/82 - NJW 1984, 1346, 1347 m.w.N.).
BGH, URTEIL vom 4.5.1985,
Az. III ZR 150/85
Soweit das Berufungsgericht, von der Revision nicht beanstandet, festgestellt hat, daß der Kläger den Beklagten im Sommer 1973 die beiden Quittungen vom 15. Dezember 1971 und 20. Dezember 1972 über insgesamt 110.000 DM übergab und nach seiner Rückkehr aus Kanada nicht zurückforderte, durfte das Berufungsgericht diesen Umstand im Rahmen der Prüfung einer Verwirkung des Darlehensrückzahlungsanspruchs zugunsten der Beklagten verwerten, auch wenn es nicht aufgeklärt hat, ob insoweit ein Verzicht des Klägers (Erlaß, § 397 BGB) anzunehmen ist, der anders als die Verwirkung, bei der es auf eine objektive Beurteilung ankommt, einen subjektiven Verzichtswillen voraussetzt (vgl. BGHZ 25, 47, 52).
BGH, URTEIL vom 2.11.1983,
Az. VI ZR 19/32
1. Nach dem zutreffenden Ausgangspunkt des Berufungsgerichts sind an die Annahme, daß ein rechtlich als Schulcerlaß (§ 397 Abs. 1 BGB) einzuordnender Verzicht auf Ansprüche auch unbekannt gebliebene Forderungen aus unerlaubter Handlung des Vertragspartners umfasse, strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 24. März 'I960 - II ZR 175/59 = WM I960, 805, 806 f unter III der Entscheidungsgründe) .
BGH, vom 4.10.1963,
Az. XI ZR 41/62
-9- Die vereinbarte Regelung ist grundsätzlich verschieden von der gesetzlichen Regelung« Nach dem Gesetz werden die Früchte der gemeinschaftlichen Sache gemeinschaftlich gezogen, aus dem in Bruchteilsgemeinschaft stehenden Ertrag werden die Lasten und Kosten bestritten, jeder Teilhaber hat eine Forderung auf Auszahlung des seinem Anteil entsprechenden Reinerlöses (RGZ 89, 176, 180; BGH NJW 1958, 1723)o Nach dem Abkommen dagegen ist eine gemeinschaftliche Nutzung der drei Häuser ausgeschlossen, jeder Miteigentümer nutzt nur das ihm zugewiesene Haus, dieses aber allein, er zieht die Mietzinsforderungen, die auf dieses Haus entfallen, für sich, nicht für die Gemeinschaft, ein und trägt die Lasten dieses Hauses«, In keinem Zeitpunkt werden die Nutzungen gemeinschaftliches Vermögen der Teilhaber, sie fließen vielmehr unmittelbar in das Vermögen der einzelnen Miteigentümero Daher können auch die Lasten, die auf dem einheitlichen Grundstück ruhen, nicht aus einem gemeinschaftlichen Nutzungsvermögen bestritten werden; sie werden auf die drei Miteigentümer* im Verhältnis ihrer Bruttoeinnahmen verteilt, jeder ist den beiden anderen gegenüber verpflichtet, anteilsmäßig die gemeinschaftlichen lasten zu tragen» Hach der gesetzlichen Regelung ist jeder einzelne Miteigentümer Gläubiger-rSeiner-ihm gegen die beiden anderen Miteigentümer zustehenden Forderung auf Auszahlung seines Anteils am Reinerlös der Nutzungen« Bine solche Forderung ist hier gar nicht zur Entstehung gelangt, da das Abkommen vor der Entstehung der Gemeinschaft abgeschlossen worden ist« In dem Abkommen hat jeder Miteigentümer den beiden anderen die künftige Schuld, die seiner nach dem Gesetz künftig entstehenden Forderung entspricht, erlassen« Auch der Erlaß einer zukünftigen Verbindlichkeit ist nach § 397 BGB möglich (BGH BB 1956, 1086)« Das Abkommen enthält im Wege der Schuldumwandlung den Vertrags- ■ mäßigen Erlaß der zukünftigen Schuld der beiden anderen