BGH, BESCHLUSS vom 4.2.2011,
Az. VII ZB 70/08
Zu § 393 BGB ist allgemeine Meinung, dass der Zweck des Gesetzes es rechtfertigt, das dort geregelte Aufrechnungsverbot auf Ansprüche auf Erstattung von Folgeschäden eines vorsätzlichen Delikts wie etwa Kostenerstattungsansprüche oder Ansprüche auf Verzugszinsen auszudehnen (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2010 -IXZR 67/10, WM 2011, 131 m.w.N.).
BGH, URTEIL vom 4.2.2011,
Az. IX ZR 82/10
14 Die Pfändung in eigene Schuld ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn sie dazu dient, dem Gläubiger die Verrechnung in den Fällen zu ermöglichen, in denen die Aufrechnungsvoraussetzungen nicht vorliegen oder die Aufrechnung aus prozessualen Gründen unstatthaft ist (vgl. RGZ 57, 358, 363 f; RG, JW 1938, 2399, 2400), sofern nicht Aufrechnungsverbote (vgl. §393 BGB) entgegenstehen (vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Juli 1968 -VZR 29/66, NJW1968, 2059, 2060; vom 24. Juni 1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 115; vom 16. August 2007 -IXZR 63/06, BGHZ 173, 328 Rn. 33).
LG Dortmund, Urteil vom 2.8.2008,
Az. 3 O 172/08
141Auch soweit sich die Beklagten nach entsprechendem diesbezüglichem Hinweis des Gerichts in der Terminsladung nunmehr auf ein vermeintlich bestehendes Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der von ihnen zur Aufrechnung gestellten Ansprüche berufen, besteht ein solches gegenüber den hier vorliegenden, aus unerlaubte Handlung abgeleiteten Ansprüchen der Klägerin gleichfalls nicht (vgl. Palandt - Heinrichs, § 393 BGB , Rn. 2, BAG, NJW 1990, 1970, 2296).
BGH, URTEIL vom 5.2.1985,
Az. V ZR 91/83
Denn die Verjährung vernichtet nicht den Anspruch, sondern gewährt dem Schuldner nur eine Einrede; mit der Zulassung der Aufrechnung gegenüber den nichtdeliktisehen Ansprüchen aber würde auch der (fortbestehende) Anspruch aus unerlaubter Handlung getilgt, so daß auch dann im Ergebnis eine Aufrechnung gegenüber einem Anspruch aus unerlaubter Handlung vorläge, was der vom Gesetzgeber in § 393 BGB vorgenommenen Interessenabwägung zuwiderliefe (RGZ 167, 257, 259; BGH Urt. v. 24. November 1976, IV ZR 232/74, NJW 1977, 529, 530; BGB-RGRK/Weber aaO).
BGH, URTEIL vom 5.11.1984,
Az. V ZR 204/83
Sie verweist u.a. auf das Aufrechnungsverbot des § 393 BGB und auf den Ausschluß eines Zurückbehaltungsrechts analog dieser Vorschrift (Hinweis auf BAG NJW 1968, 565/566), ferner auf die Durchbrechung eines vertraglichen Aufrechnungsverbots gegenüber Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (Hinweis auf RGZ 60, 294, 296; BGH Urteil vom 12. Januar 1977,