Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
LG Bonn, Urteil vom 2.11.2009,
Az. 11 O 52/09
29Die in der Klageerwiderung formulierte Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes war insoweit entsprechend den §§ 133, 140 BGB in eine Aufrechnungserklärung der Beklagten umzudeuten (§ 388 Satz 1 BGB), da hinsichtlich dieses Schadensersatzbegehrens eine Aufrechnungslage besteht (§ 387 BGB) und die daraus folgende Verrechenbarkeit beider Zahlungsansprüche dem Begehren der Beklagten gerecht wird, während eine Zug um Zug Verurteilung (§ 274 Abs.1 BGB) hier weder sinnvoll noch praktikabel erscheint (vgl. BGH NJW 2000, 278, 279; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl. 2010, § 273 Rd.14).