- Bürgerliches Gesetzbuch
 
    
    - Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
 
    
    - Abschnitt 4: Erlöschen der Schuldverhältnisse
 
    
    
    -  Titel 2: Hinterlegung
 
    
     § 381 BGB 
    Kosten der Hinterlegung
     Die Kosten der Hinterlegung fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner die hinterlegte Sache zurücknimmt.