Wird eine Sache, eine Forderung gegen einen Dritten oder ein anderes Recht an Erfüllungs statt gegeben, so hat der Schuldner wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Sache in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.
LG Dortmund, Beschluss vom 5.10.2007,
Az. 3 O 220/07
14Bei Annahme eines einheitlichen Vertrages stehen dem Händler nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gemäß § 365 BGB die Rechte eines Käufers zu (Reinking Eggert Rdnr. 645 f., 671, BGH NJW 1967, 553; 1984, 429; 2003, 505).