Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden. Erlischt das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten, so erlischt es auch für die übrigen.
BGH, URTEIL vom 2.9.2016,
Az. XI ZR 482/15
Dies ist hier mit Blick auf § 351 BGB nach Sinn und Zweck des Widerrufsrechts - wie oben dargelegt - der Fall: 21 Die entsprechende Geltung des § 351 BGB und damit auch seines Satzes 2 (zuvor: § 356 Satz 2 BGB a.F.) hätte dazu geführt, dass mit dem Wegfall des Widerrufsrechts für einen Verbraucher - dem Schutzzweck des Widerrufsrechts widersprechend - das Widerrufsrecht für sämtliche anderen entfallen wäre (dagegen noch unter Geltung des Verbraucherkreditgesetzes BGH, Urteil vom 10. Juli 1996 -VIII ZR 213/95, BGHZ 133, 220, 226).
BGH, URTEIL vom 4.0.1978,
Az. VII ZR 175/75
4 a) Es kann schon zweifelhaft sein, ob die von der Rechtsprechung zu § 351 BGB für den Ausschluß der Wandlung entwickelten Grundsätze (vgl. BGH NJW 1958, 1773; I960, 2331; 1972, 155; Urteil vom 5. April 1955 - I ZR 122/53 = LM 3GB § 351 Nr. 2; RGZ 145, 79, 83; vgl. dazu neuerdings auch Dörner NJW 1977, 1970) ohne weiteres auch auf einen Schadensersatzanspruch anzuwenden sind, der auf Befreiung von der Vergütungspflicht gerichtet ist (vgl. auch BGH NJW 1958, 1284, 1285 unter II, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 27, 215), insbesondere wenn dieser Schadensersatzanspruch aus schuldhafter Verletzung der Nachbesserungspflicht herzuleiten ist.