Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.
BGH, BESCHLUSS vom 2.0.2016,
Az. XI ZR 200/15
Auf das ihm zustehende, nach § 348 BGB Zug um Zug zu erfüllende Gegenrecht der Rückübertragung der bewilligten Grundschuld hat sich der Kläger im Schriftsatz vom 12. März 2015 berufen (vgl. dazu Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 30; Senatsbeschluss vom 22. September 2015 -XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441 Rn. 7), ohne dass die Beklagte dessen Bestand bestritten hat.
BGH, URTEIL vom 5.10.1974,
Az. V ZR 36/73
Die Klausel ist deshalb, und zwar vom Revisionsgericht, darauf zu überprüfen, ob die von ihr verdrängte gesetzliche Regelung - wonach die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien Zug um Zug zu erfüllen sind (§ 348 BGB) - auf bloßen Zweckmäßigkeitsgründen beruht oder ein aus der Hatur der Sache sich ergebendes Gerechtigkeitsgebot darstellt, wie stark im letzteren Pall ihr Gerechtigkeitsgehalt ist und ob Gründe vorliegen, die dieses Gerechtigkeitsgebot für die von der Klausel betroffenen Fälle in Präge stellen und eine abweichende Regelung als mit Recht und Gerechtigkeit vereinbar erscheinen lassen (BGHZ 54, 106).