Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zu, welcher die Gegenleistung zu fordern hat.
LG Aachen, Urteil vom 5.5.2004,
Az. 5 S 269/03
Die hier von ihr im Rahmen des § 316 BGB ausgeübte Abrechnung nach qm ist daher nicht zu beanstanden, zu demal diese den von der Rechtsprechung geforderten Sicherheitsabzug von 15% (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2003 - 24 U 74/02; LG Köln NZM 2001, 617) vorgenommen hat.
BGH, URTEIL vom 5.6.1991,
Az. V ZR 117/90
§ 316 BGB setzt nämlich voraus, daß die Parteien den Umfang der geschuldeten Gegenleistung nicht festlegen und mit einem entsprechenden Bestimmungsrecht des Gläubigers einverstanden sind (BGHZ 94, 98, 102).
BGH, URTEIL vom 5.4.1988,
Az. V ZR 32/87
§ 316 BGB ist eine gesetzliche Auslegungsregel (BGHZ 94, 98, 101/102 m.w.N.) in zweifacher Hinsicht.
BGH, URTEIL vom 5.4.1988,
Az. V ZR 32/87
Auch in einem solchen Fall kann § 316 BGB anwendbar sein (vgl. BGH Urteile v. 17. Dezember 1973, II ZR 59/72, NJW 1974, 364; v. 10. April 1967, VIII ZR 51/66, LM BGB § 535 Nr. 35; BGB-RGRK/Ballhaus, 12. Aufl. § 316 Rdn. 3; Erman/Battes, BGB 7. Aufl. § 316 Rdn. 3; MünchKomm/Söliner, BGB 2. Aufl. § 316 Rdn. 2; Staudinger/Mayer-Maly, BGB 12. Aufl. § 316 Rdn. 6; Palandt/Heinrichs, BGB 47. Aufl. § 316 An. 2 a).
BGH, URTEIL vom 3.2.1985,
Az. IVa ZR 211/82
§ 316 BGB ist, wie es in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich heißt und weithin anerkannt wird, als eine gesetzliche Auslegungsregel gedacht (BGHZ 71, 276, 284 und ständig), der gegenüber, da sie nur ”im Zweifel” eingreift, die Auslegung den Vorrang hat (vgl. von
BGH, vom 1.5.1969,
Az. VII ZR 170/67
Diese Bestimmung kommt zwar nur zu dem Zuge, wenn ein “üblicher' Preis im Sinne des § 632 Abs» 2 BGB nicht besteht (BGH LU Nr« T zu § 316 BGB)0 Da es sich aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier um die Neukonstruktion einer sehr grofien und teueren Anlage handelt (Verkaufspreis der Klägerin für die kleinere Anlage: 397.800
BGH, URTEIL vom 1.5.1969,
Az. VII SH 170/67
T 8 - Das Berufungsgericht durfte auch für die Preisbestimmung den §'316 BGB anwenden„ Diese Bestimmung kommt zwar nur zu dem Zuge, wenn ein 'üblicher' Preis ■im Sinne des § 632 Abs» 2 BGB nicht besteht (BGH DM Hro 1 zu § 316 BGB) 0 Da cs sich aber nach den n'cst-stellungcn des Berufungsgerichts : hier um die Heu-: konstruktion einer sehr großen und teueren Anlage handelt (Verkaufspreis der Klägerin für die kleinere Anlage: 397*800 DM), welche eine niehtvertrotbare.
BGH, URTEIL vom 3.9.1967,
Az. VIII ZR 51/66
Soweit die Vertragsparteien bei Vertragsschluß keine vom Gesetz abweichende Regelung treffen, überlassen sie in der Regel die Ausgestaltung den Gesetzesvorschriften (BGHZ 40, 91> 103)« Pür den hier vorliegenden Pall, daß die Vertragsteile nicht darüber einig sind, wer den Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung bestimmen solle, trifft das Gesetz in § 316 BGB die ausdrückliche Regelung, daß die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teile zustehen solle, der die Gegenleistung zu fordern hat (für einen entsprechenden Pall Urteil BGH vom 20« März 1964 - V ZR 46/63 - WM 1964, 561 = Betr.
BGH, vom 4.3.1965,
Az. la ZB 20/64
zwischen dem Patentanwalt und seinem Auftraggeber eine vom Patentanwalt nach der Patentanwalts-Gebührenordnung bemessene, als 'übliche Vergütung' im Sinne des § 612 Abs« 2 BGB beanspruchte Vergütung vom Gericht darauf geprüft werden könnte, ob diese 'übliche Vergütung' etwa 'unangemessen' ist (vgl* BGH II ZR 101/61 vom 5»4.1962 - YflJ 1962, 675 - und Mohnen bei Staudinger Komm* zu dem BGB 11 * Auflo § 612 Rdn. 30), und wie eine vom Patentanwalt gemäß § 316 BGB nach der Gebührenordnung bemessene Vergütung in Anwendung des § 315 BGB, wenn sie 'nicht der Billigkeit entspricht”, vom Gericht anders und insbesondere niedriger bemessen werden könnte, ebenso könnte in einem Kostenfestsetzungsverfahren eine nach der Patentanwalts-Gebührenordnung bemessene Vergütung in Anwendung der §§ 33 Abs* 2 Satz 3, 36q Abs* 1 Satz 2 PatG, wenn sie 'nach billigem Ermessen' in der berechneten Höhe nicht 'notwendig' ist, nur in einer geringeren Höhe als erstattungsfähig anzuerkennen sein, und zwar eben gerade deshalb, weil auch der erstattungsborechtigte Auftraggeber selbst sie seinem Patentanwalt, wenn sie 'unangemessen' ist oder 'nicht der Billigkeit entspricht', nur in einer geringeren Höhe zu zahlen hätte.
BGH, vom 5.11.1935,
Az. VII ZB 212/60
Diese Ausführungen lassen keinen Eechtsfehler erkennen (vgl. BGH LM Nr. 1 zu § 316 BGB).