BGH, URTEIL vom 4.2.2013,
Az. III ZR 417/12
Denn durch die Ablehnung der angebotenen Zahlungen wären die Beklagten ihrerseits in Annahmeverzug geraten (§§ 293, 294 BGB), der einen Schuldnerverzug entfallen lässt (vgl. BGH, Urteile vom 3. April 2007 - X ZR 104/04, NJW 2007, 2761, 2762 Rn. 7 und vom 15. März 2012 - IX ZR 34/11, BeckRS 2012, 07964 Rn. 7).
LAG Hamm, Urteil vom 2.9.2011,
Az. 14 Sa 543/11
215aa) Stellt der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Kündigungserklärung unter Anrechnung auf seinen noch offenen Urlaub von der Arbeitsleistung frei, ist in der Regel davon auszugehen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die zeitliche Festlegung der Urlaubszeit überlässt, im Übrigen die Annahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ablehnt und so gemäß § 293 BGB in Annahmeverzug gerät (vgl. BAG, 6. September 2006, 5 AZR 703/05, NZA 2007, 36 <38>).
BGH, BESCHLUSS vom 4.6.2010,
Az. VII ZR 117/08
Ob der Beklagte die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse seines Annahmeverzuges erkannt hat, ist unerheblich, da der Gläubigerverzug nach § 293 BGB ein Verschulden des Gläubigers nicht voraussetzt (BGH, Urteil vom 10. Mai 1988 - IX ZR 175/87, WM 1988, 1131).
LAG Hamm, Urteil vom 2.4.2009,
Az. 14 Sa 263/09
74 Stellt der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Kündigungserklärung unter Anrechnung auf seinen noch offenen Urlaub von der Arbeitsleistung frei, ist in der Regel davon auszugehen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die zeitliche Festlegung der Urlaubszeit überlässt, im Übrigen die Annahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ablehnt und so gemäß § 293 BGB in Annahmeverzug gerät (vgl. BAG, 6. September 2006, 5 AZR 703/05, NZA 2007, S. 36 <38>).
BGH, URTEIL vom 4.11.1991,
Az. IX ZR 96/91
Materiell-rechtlich sind das allerdings zwei verschiedene Gesichtspunkte, wobei die Verschiedenheit sogar so weit geht, daß sie sich gegenseitig ausschließen: Wird die Gegenleistung unmöglich, ist der Annahmeverzug beendet (BAG, JZ 1962, 68; Palandt/Hein-richs, § 293 BGB Rdn. 13).