Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
LG Köln, Urteil vom 3.4.2009,
Az. 28 O 348/08
53Sofern die Beklagte nicht über ausreichende technische Kenntnisse verfügt, hätte sie sich zur Einhaltung ihres Strafversprechens der professionellen Hilfe Dritter bedienen müssen, für deren Verschulden sie jedoch gem. § 287 BGB ebenfalls einzustehen hätte (vgl. LG Berlin MMR 2000, 495).
LG Detmold, Urteil vom 3.10.2008,
Az. 10 S 54/08
Diese spezifischen Leistungen sind unfalltypisch und rechtfertigen einen Aufschlag gegenüber dem ortsüblichen Miettarif.Der höchstrichterlichen Rechtsprechung zufolge (BGH NJW 2008, 2910 ff sowie 1519ff; BGH NJW 2007, 1449 jeweils m.w.N.) kann unfallbedingtem Mehraufwand im Rahmen der Schadensberechnung nach § 287 BGB durch einen pauschalen Aufschlag auf den ortsüblichen Normaltarif Rechnung getragen werden, ohne dass die Kalkulation des Mietwagenunternehmens im Einzelnen offengelegt und nachvollzogen werden muss.
LG Detmold, Urteil vom 3.10.2008,
Az. 10 S 54/08
23Die Berufung wendet sich weiterhin mit Erfolg gegen die Zuerkennung eines 30 % - Aufschlages auf den Normaltarif.Die Kammer schließt sich der jüngsten Rechtsprechung des BGH (in NJW 2008, S. 2910) an, wonach ein Aufschlag von 15 % auf den nach Schwacke – Mietpreisspiegel ermittelten Normaltarif für die unfallspezifischen Zusatzleistungen im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 BGB angemessen und nicht zu beanstanden ist.
BGH, URTEIL vom 1.11.1998,
Az. II ZR 330/97
Soweit dieser geltend machen will, die Herausgabe sei ihm nachträglich wegen eines von ihm nicht zu vertretenden Umstandes unmöglich geworden (vgl. hierzu OLG München aaO), und er dadurch trotz § 287 Satz 2 BGB ausnahmsweise gemäß § 283 Abs. 1 Satz 3 BGB von seiner Schadensersatzpflicht befreit wird, steht ihm mit der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) hinreichender Rechtsschutz zur Verfügung.