BGH, BESCHLUSS vom 4.0.1976,
Az. IV ZB 5/95
Der der Beteiligten zu 1) erteilte Erbschein ist daher einzuziehen (ebenso wie ein Fremdrechtserbschein im Sinne von § 2369 Abs. 1 BGB, der das maßgebliche Recht unrichtig bezeichnet, vgl. dazu BayObLGZ 1961, 4, 22; KG, Rpfleger 1977, 307; MünchKomm/ Promberger, BGB 2. Aufl. § 2361 Rdn. 3; Soergel/Damrau, BGB 12. Aufl. § 2361 Rdn. 5d).
BGH, BESCHLUSS vom 3.1.1972,
Az. IV ZB 73/70
Nach der Sachdarstellung der Beteiligten ist änzunehmen, daß sie im Zeitpunkt des Todes die ungarische Staatsangehörigkeit besaß (vgl* zu der Staatsangehörigkeit der in dem nördlichen Teil von Siebenbürgen ansässigen Einwohner Benkö in RabelsZ 1951» 293» 294)* Die Erblasserin hatte im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt* Eine internationale Zuständigkeit eines deutschen Nachlaßgerichts zur Erteilung eines - gegenständlich beschränkten - Erbscheins kommt daher lediglich auf Grund des § 2369 BGB in Verb* mit § 73 Abs* 3 FGG ln Betracht (vgl* hierzu Staudinger/Firschlng BGB-Kommentar 11* Aufl* § 2369 Rn* 7, 8, § 2333 Rn. 36; Kegel, Internationales Privatrecht 3. Aufl. 1971 S* 411 ff)« Voraussetzung ist also, daß zur Erbschaft ein im Inland befindlicher Gegenstand gehört* Im Zeitpunkt des Todes - 19« Januar 1943 - hatte die Erblasserin keine Vermögensgegenstände im Bereich 4er Bundesrepublik* Lastenausgleichsansprüche sind - wenn überhaupt - erst am 1* April 1932 in der Person ihres Erben entstanden (§ 229 Abs. 1 ln Verb, mit § 232 Abs* 2 LAG)* Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die internationale Zuständigkeit der deutschen Nach-laßgerichte gegeben ist, mit Rücksicht auf die im Inland zu erfüllende Lastenausgleichsforderung einen gegenständlich beschränkten Erbschein zu erteilen, wird in der Rechtsprechung verschieden beantwortet*